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Terminservicegesetz: „Krankengeldfalle“ wird nochmals entschärft

Das nun auch vom Bundestag abgesegnete Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) bringt für gesetzlich Krankenversicherte einige Änderungen.

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erstbescheinigung. Bild: IMAGO / imagebroker / Michael Weber

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Bad Homburg (rw). Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das am 12. April auch vom Bundesrat abgesegnet wurde, bringt für gesetzlich Krankenversicherte zahlreiche Änderungen. Für kranke Arbeitnehmer/innen ist eine weitere Entschärfung der Regelungen zum Krankengeldanspruch wichtig. Die Folgen einer verspäteten Anschluss-Krankschreibung werden hierdurch erneut begrenzt.

Das Krankengeld von der Krankenkasse gibt es nur solange, wie eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeitsunfähigkeit (AU) eines Arztes vorliegt. Probleme traten in der Vergangenheit immer wieder im Zusammenhang mit den Regelungen zur Folgekrankschreibung auf. Gesetzlich geregelt ist hierzu in § 46 SGB V, dass die erneute AU-Bescheinigung spätestens am nächsten Werktag nach dem Auslaufen der vorausgegangenen Bescheinigung ausgestellt werden muss.

Alt und neu: Folgen einer verspätet abgegeben Folgekrankschreibung

Falls dies nicht geschieht, hat dies bislang gerade für Langzeitkranke nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder nach dem Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld dramatische Folgen. Da dann kein Krankengeld-Anspruch mehr besteht, endet damit auch ihre an diesen Anspruch gebundene Pflichtversicherung. Das hat wiederum zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt (hohe) Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zu zahlen sind und auch kein Anspruch auf Krankengeld mehr geltend gemacht werden kann.

Diese dramatische Folge einer verspäteten Krankmeldung wird nun mit dem TSVG entschärft. Für den Fall einer „spätestens innerhalb eines Monats“ nachgeholten ärztlicher Feststellung der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit lebt der Krankengeldanspruch – und damit auch die an den Krankengeld-Bezug gebundene Pflichtversicherung – ab dem Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wieder auf.

Für die bis zu diesem Tag bestehende Krankschreibungs-Lücke besteht allerdings nach wie vor kein Krankengeld-Anspruch. Wer sich also seine Anschluss-Krankschreibung beispielsweise 10 Tage zu spät von seinem Arzt ausstellen lässt, geht für diesen 10-Tage-Zeitraum beim Krankengeld leer aus, kann ab dem Tag, an dem die AU-Bescheinigung ausgestellt wird, wieder Krankengeld erhalten. Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündigung des TSVG im Bundesgesetzblatt in Kraft.


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