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Urteil: Patient muss Fehler nachweisen

Ärzte müssen für Schäden aufkommen, wenn sie Patienten nicht über Risiken einer Behandlung aufklären. Der Patient hat jedoch die Nachweispflicht.

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Älterer Patient im Gespräch mit seinem Hausarzt. Bild: IMAGO / Jochen Tack

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Hamm (dpa/tmn). Ärzte müssen Patienten darauf hinweisen, wenn sie sich nach einer Behandlung anders als sonst verhalten müssen. Das ist die sogenannte therapeutische Aufklärung. Tut der Arzt das nicht oder nicht richtig, muss er für eventuelle Schäden aufkommen. Allerdings muss der Patient nachweisen, dass die therapeutische Aufklärung tatsächlich fehlerhaft war. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Aktenzeichen: 26 U 125/17), auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist.

Injektion ins Hüftgelenk verursachte Taubheit

In dem Fall ging es um einen Mann, der mit akuten Hüftbeschwerden und starken Schmerzen in eine Klinik ging. Der behandelnde Arzt gab ihm eine Cortison-Injektion ins Hüftgelenk. Kurz danach klagte der Patient über Taubheit im linken Bein. Dann verließ er die Klinik, kurz darauf stürzte er und brach sich einen Außenknöchel.

Patient fordert Schmerzensgeld

Für die Verletzung forderte er Schmerzensgeld: Der Arzt habe ihn nicht über eventuelle Nebenwirkungen und Folgen der Injektion aufgeklärt, sondern ihm nur gesagt, dass er nach zwei Stunden ohne weitere Kontrolle gehen dürfe. Das taube Bein habe sich niemand angesehen. Und es habe auch niemand geprüft, ob er die Heimfahrt antreten könne.

Patient konnte keine Behandlungsfehler nachweisen

Das Gericht wies die Klage nach Auswertung der Dokumentation und Vernehmung von Zeugen jedoch ab: Das Personal der Klinik habe den Mann – anders als behauptet – darauf hingewiesen, dass er nicht fahrtüchtig sei und die Klinik erst nach zwei Stunden und einer Kontrolle wieder verlassen dürfe. Und die vorübergehende Taubheit im Bein durch das Narkosemittel sei für den Arzt nicht zu verhindern gewesen. Damit habe der Patient keine Behandlungsfehler nachgewiesen – und darum auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

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