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Zahnarztwechsel: Kasse muss Kosten tragen

Ärger nach Zahnersatz: Kasse muss Kosten nach Arztwechsel zahlen

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Junge Frau wird beim Zahnarzt untersucht. Bild: IMAGO / Westend61 / NOVELLIMAGE

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Frankfurt/Berlin (dpa/tmn). Während der Gewährleistungszeit nach einer Zahnersatz-Behandlung ist die freie Arztwahl in der Regel eingeschränkt. Ist die weitere Behandlung beim bisherigen Arzt aber unzumutbar, dann ist ein Wechsel möglich und die die Krankenkasse muss die weiteren Behandlungskosten übernehmen. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor (Aktenzeichen: S 18 KR 2756/18 ER), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins berichtet.

Gericht argumentiert mit freier Arztauswahl

Verhandelt wurde der Fall einer Frau, die nach wechselseitigen Vorwürfen mit ihrer Zahnärztin zerstritten hatte. So warf die Ärztin der Patientin vor, ihre angeblichen Schmerzen seien nicht nachvollziehbar, während diese der Ansicht war, die Ärztin sei rat- und hilflos. Uneinig waren die beiden sich auch darin, ob die Nachbesserungsversuche der Ärztin erfolgreich waren. Die Frau beantragte im Eilverfahren, dass die Krankenkasse künftig die Kosten für die Behandlung durch einen neuen Zahnarzt übernehmen muss.

Das Gericht verpflichtete die Krankenkasse, für diese Kosten aufzukommen. Zur Begründung hieß es, dass das Recht auf freie Arztauswahl zwar bis zum Abschluss einer Zahnersatzbehandlung und für die Dauer der Gewährleistungszeit eingeschränkt sei. Dies betrifft also die Zeit, in der die Gewährleistung und ein Anspruch auf kostenfreie Mängelbeseitigung oder Neuanfertigung besteht. Laut Gericht gilt dies jedoch nicht, wenn die Weiterbehandlung für den Versicherten unzumutbar sei. Allerdings weisen die DAV-Sozialrechtsanwälte darauf hin, dass Patienten nicht ohne weiteres schon während der Behandlung den Arzt wechseln können.


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