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Krankengeld, Reha und Corona

Rehas werden abgebrochen oder nicht angetreten. Wer von der Krankenkasse zur Reha aufgefordert wurde, muss sie früh in die Entscheidung einbinden.

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Rehapatient beim Krafttraining mit einer Physiotherapeutin. Bildnachweis: wdv © Lauer, Jan

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Das Krankengeld

Bis zu sechs Wochen lang zahlt der Arbeitgeber weiter den Lohn, wenn Arbeitnehmer sich krankmelden. Danach springen die gesetzlichen Krankenkassen ein und zahlen Krankengeld. Es wird in Höhe von 70 Prozent des Regelentgeltes, maximal in Höhe von 90 Prozent des Netto-Entgeltes geleistet. Das Krankengeld fließt längstens 78 Wochen.

Die Aufforderung zur Reha

Ist aus Sicht der Krankenversicherung die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert, kann eine Krankenkasse ihren Versicherten nach einem Gutachten auffordern, entweder eine medizinische oder berufliche Reha bei der Rentenversicherung zu beantragen. Liegen dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) aktuelle medizinische Befundunterlagen vor, erfolgt das Gutachten „nach Aktenlage“. Ein Besuch bei einem Gutachter ist nicht nötig.

Vereinfacht dargestellt ist es das Ziel dieser Reha-Leistungen, den Betroffenen wieder fit für den Arbeitsmarkt zu machen. Gelingt dies nicht, kann Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bestehen. Für die Antragstellung hat der Betroffene zehn Wochen Zeit. Die Frist wird im Schreiben der Kasse genannt.

Reha und Übergangsgeld

Sobald der Versicherte dann eine Reha antritt, erhält er nicht mehr von der Krankenkasse Krankengeld, sondern Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung und zwar genau so lange, wie er oder sie in Reha ist.

Wichtig: „Auch wenn während der Reha das Krankengeld pausiert, läuft die Befristung des Krankengelds weiter“, erklärt Roman Lang, Fachreferent bei Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Versicherte, die die letzten vier Wochen ihres Krankengelds für eine Reha nutzen, stehen danach ohne Krankengeld da. Sie können dann Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Der Fall von Andrea M.

Als eine der ersten Betroffenen meldete sich ihre-vorsorge.de-Leserin Andrea M. und schilderte: „Ich wollte meine Reha nicht antreten. Deswegen rief ich bei der Deutschen Rentenversicherung an. Dort wurde mir gesagt, dass eine Reha in Zeiten von Corona ohne Probleme verschoben werden kann. Man teilte mir mit, dass schon mal ein Vermerk gemacht würde, ich aber noch kurz schriftlich mitteilen möchte, dass ich meine Reha verschieben möchte. Zudem solle ich meine Krankenkasse informieren.

Die Aussage meiner Krankenkasse lautete: ‚Das geht nicht so einfach.‘ Verschieben könnte ich nur, falls die Klinik geschlossen wird, dort ein Aufnahmestopp angeordnet ist oder mein Arzt mich „nicht rehafähig“ schreiben würde“. Andrea M. lies sich auf Anraten Ihres Arztes weiter krankschreiben.

Krankengeld bei Nichtantritt oder Verschiebung

Haben Betroffene bereits einen Bewilligungsbescheid der Rentenversicherung erhalten, bleibt dieser nun neun Monate gültig. Mit der Bewilligung wird Versicherten die Reha-Einrichtung mitgeteilt. Die Reha-Einrichtung stimmt dann mit Versicherten einen Termin für den Beginn ab. Aus Sicht der Rentenversicherung ist eine Verschiebung der Rehabilitationsmaßnahme innerhalb der neun Monate kein Problem. Die Krankenkasse ist jedoch insbesondere in Fällen der Aufforderung nach § 51 SGB V vor der Verschiebung der Reha-Leistung einzuschalten.

Bei der AOK zeigt man sich verständnisvoll: „Sollten Versicherte aus Angst vor Corona ihre Reha verschieben oder nicht antreten, ist die Krankenkasse darüber zu informieren, um das weitere Vorgehen gemeinsam zu beraten“, so Reinhard Schwanke vom AOK-Bundesverband: „Auf eine Bestätigung des Arztes zur Rehaunfähigkeit kann in der aktuellen Situation verzichtet werden.“

Doch wie geht es mit dem Krankengeld weiter? Einen Abbruch oder eine Verschiebung, ohne vorherige Einschaltung der Krankenkasse, kann die Krankenversicherung als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht sehen. Vereinfacht ausgedrückt: Der Versicherte hat nicht daran mitgewirkt, dass er wieder fit für seinen Beruf wird. Die Folge: Die Krankenkasse KANN das Krankengeld einstellen. Ob sie das aufgrund der Lage wirklich tut, steht auf einem anderen Blatt.

Die AOK rät in diesen Fällen, die Krankenkasse im Vorfeld zu informieren und bei einer weiter bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung einzureichen. Schwanke erklärt: „Gemeinsam mit dem Versicherten wird versucht, individuelle Lösungen zu finden, welche nicht mit Sanktionen bei der Zahlung des Krankengeldes verbunden sind.“

Reha-Abbruch auf medizinisches Anraten

Schließt die Klinik aufgrund eines Corona-Falls oder entlassen Reha-Ärzte in der aktuellen Lage Patienten, zahlt die Deutsche Rentenversicherung das Übergangsgeld bis zu diesem Zeitpunkt. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld bis der Anspruch ausgeschöpft ist.

Tipp: Patienten, die aufgrund einer Klinikschließung oder Krankheit ihre Rehabilitation abbrechen, sollten sich eine Bestätigung der Klinik beziehungsweise ein Attest ausstellen lassen.

Ersatz-Reha / Reha-Fortsetzung

Patienten, die eine bewilligte Reha nicht antreten oder abbrechen, müssen nicht nochmals den ganzen Formularsatz G0100 ausfüllen, wenn sie erneut in Reha gehen wollen. Die Rentenversicherung hat in der Coronakrise ein Kurzformular (G0101) entworfen. „Die Reha-Kliniken wurden gebeten, diesen Kurzantrag an die Rehabilitanden auszuhändigen, sofern die Notwendigkeit einer erneuten, vollständigen Durchführung der vorzeitig beendeten Rehabilitation gesehen wird. Der Kurzantrag soll auch Rehabilitanden zur Verfügung gestellt werden, die ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation wegen der Betreuung ihrer Kinder abbrechen und eine erneute, vollständige Rehabilitation benötigen“, informiert die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Internetseite.

Bis zu neun Monate nach Erstbewilligung haben Versicherte dann Zeit, die mit dem neuen Kurzantrag beantragte Leistung anzutreten. Die Rentenversicherung verspricht die Neun-Monats-Frist großzügig auszulegen. Versicherte brauchen lediglich eine Bescheinigung ihres Arztes, der erneut die Rehafähigkeit bestätigt.

Dabei sollten Betroffene an die 78-Monats-Frist denken: Läuft das Krankengeld in der Zeitspanne zwischen Abbruch beziehungsweise Nichtantritt und Ersatz-Reha aus, sind sie gegebenenfalls auf Arbeitslosengeld angewiesen.

Fazit

Die Rentenversicherungsträger und die Krankenkassen versuchen flexibel und individuell auf die Coronakrise zu reagieren. Dennoch sollten Versicherte, die zur Reha-Antragstellung aufgefordert wurden bei einem Nicht-Antritt oder einer Verschiebung möglichst früh die Krankenkasse ins Boot holen, um Probleme beim Krankengeld zu vermeiden.

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Reha und Corona
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