Ihre-Vorsorge Logo

Pfleger in Heimen immer versicherungspflichtig

BSG: Auch Honorarpflegekräfte können in stationären Einrichtungen nicht selbstständig tätig sein.

Artikel vorlesen

Tags

Autor / Quelle

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Gebäude des Bundessozialgerichts. Bild: IMAGO / Rüdiger Wölk

© Nicht definiert

Kassel (bsg/sth). Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Dies hat kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Aktenzeichen: B 12 R 6/18 R – Urteil vom 07.06.2019).

Zwar wirkten sich weder der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung noch die Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen oder das Heimrecht des jeweiligen Landes zwingend auf den sozialversicherungsrechtlichen Status von Pflegekräften aus, die in stationären Einrichtungen tätig sind, urteilte das BSG. Regulatorische Vorgaben seien jedoch bei der "Gewichtung der Indizien" zur Beurteilung der Versicherungspflicht zu berücksichtigen. Sie führten "im Regelfall zur Annahme einer Eingliederung der Pflegefachkräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung".

Im Regelfall sind Pflegekräfte in die Organisation eingebunden

Unternehmerische Freiheiten seien bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar, so das BSG weiter. Selbstständigkeit könne "nur ausnahmsweise angenommen werden". Hierfür müssten gewichtige Indizien sprechen. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichten nicht, heißt es in der Begründung des höchsten deutschen Sozialgerichts.

Im konkreten Fall war eine im Heim auf Honorarbasis beschäftigte Pflegefachkraft – ähnlich wie eine angestellte Pflegefachkraft - "vollständig eingegliedert in einen fremden Betriebsablauf eingesetzt und nicht unternehmerisch tätig", so das BSG. An dieser Beurteilung ändere auch ein Mangel an Pflegefachkräften nichts: Die sozialrechtlichen Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht seien "auch in Mangelberufen nicht zu suspendieren, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen ,entlastete' und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen", urteilte der 12. Senat.

Mehr zum Thema:

https://dejure.org

Weitere Informationen zum entschiedenen Fall

Weitere Artikel

Time
1 Minuten

Selbstständige haben viel um die Ohren. Trotzdem sollten sie sich rechtzeitig auch mit dem Thema Altersvorsorge befassen.

Time
3 Minuten

Der DGB hatte eine eigene Kommission zur Reform der Rente eingesetzt und Vorschläge präsentiert. DGB-Chefin Fahimi bekräftigte nun, wo für die Gewerkschaften rote Linien liegen.

Time
1 Minuten

Die Deutsche Rentenversicherung bietet kostenlose Online-Services für jede Lebenslage.

Time
3 Minuten

2025 entschieden sich fast zwei Drittel der neuen Altersrentner für einen vorgezogenen Ruhestand. Dies zeigen neue Zahlen der Rentenversicherung – woran das liegt.

Time
2 Minuten

Die schwarz-rote Koalition ringt um die Abschaffung der abschlagsfreien Frührente. Eine Umfrage zeigt nun: In der Bevölkerung ist die Meinung eindeutig.

Time
2 Minuten

Die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern begrüßt ab 31. Oktober interessierte Besuchende an ihrem Messestand auf der Consumenta in Nürnberg.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026