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2.165 Beschäftigte zahlten für Schul-Lücke nach

Wer zwischen dem 16. und 17. Geburtstag die Schule besucht, bekommt diese Zeit nicht für die Rente angerechnet. Bis 45 ist eine Nachzahlung möglich.

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Studenten in einem Seminar. Bild: IMAGO / Westend61 / Zeljko Dangubic

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Bad Homburg (rw). Freiwillige Rentenbeiträge für das Jahr 2018 können seit dem 2. April nicht mehr eingezahlt werden. Doch "alte" Rentenlücken können vielfach weiterhin mit freiwilligen Beiträgen gefüllt werden. Das tun viel zu wenige. Nur 2.165 Versicherte nutzten 2017 die Möglichkeit, für Ausbildungszeiten freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse nachzuzahlen – immerhin schon deutlich mehr als im Vorjahr, 2016 gab es erst 1.728 "Nachzahler".

Lücken auf dem Rentenkonto schaden vor allem, wenn es um den vorzeitigen Renteneintritt geht. Denn für eine frühe Altersrente muss man mindestens 35 Versicherungsjahre nachweisen. Dabei zählen nicht nur Zeiten mit Pflichtbeiträgen, Anrechnungszeiten (u.a. Schule und Studium) sowie Berücksichtigungszeiten (wegen Kindererziehung), sondern auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen.

Erste Lücke bereits zu Schulzeiten

Die erste Lücke auf dem Rentenkonto gibt es für Versicherte, die zwischen dem 16. und 17. Geburtstag zur Schule gegangen sind. Dieses Schuljahr zählt – anders die Zeit danach – nicht als „Anrechnungszeit". Damit startet das Rentenkonto schon mit einer Lücke. Diese Zeit ist rentenrechtlich sozusagen „leer“. Diese Leerstelle kann man nachträglich jedoch noch durch freiwillige Beiträge schließen. Paragraf 207 SGB VI regelt dazu nämlich, dass der Antrag „bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden“ kann. Danach geht nichts mehr.

Ansonsten zählen Schul- und Studienzeiten ab dem 17. Geburtstag als Anrechnungszeit. Das gilt allerdings für maximal acht Jahre. Wer länger studiert, kann die dann bei der Rente entstehende Lücke ebenfalls nachträglich mit freiwilligen Beiträgen füllen – bis spätestens zum 45. Geburtstag.

Nachzahlung zwischen Mindest- und Höchstbeitrag frei wählbar

Die Zahlungen können zwischen dem derzeitigen monatlichen Mindestbeitrag von 83,70 Euro und dem Höchstbeitrag von 1.246,20 Euro liegen. Das Antragsformular hierzu kann man sich im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de herunterladen. Es nennt sich: „Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten (V 0080)".

Alle anderen Rentenlücken können "zeitnah" mit freiwilligen Beiträgen gefüllt werden. Dies betrifft etwa Selbstständige, Hausfrauen/-männer oder Langzeiturlauber. Den Betroffenen bleibt dann aber jeweils nur bis zum 31. März (in diesem Jahr: bis zum 1. April) des Folgejahres Zeit, um freiwillige Beiträge für das Vorjahr zu zahlen.

Mehr zum Thema:

www.deutsche-rentenversicherung.de

Link zum Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten

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