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Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn sind richtig berechnet

Neue Studie zeigt, dass die gesetzlich festgelegte Rentenminderung um 0,3 Prozent je Monat des vorgezogenen Renteneintritts "fair" kalkuliert ist. Zuschlag bei Rentenbeginn nach der Regelaltersgrenze ist etwas zu hoch angesetzt.

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Ein Stapel Münzen liegt auf einem Dokument, daneben ein Taschenrechner.

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Frankfurt am Main (sth). Die bei einem Rentenbeginn vor der regulären Altersgrenze ("Regelaltersgrenze") anfallenden Abschläge sind näherungsweise richtig kalkuliert - auch wenn manche Wissenschaftlerinnen und Forscher die pro Monat des vorgezogenen Rentenbeginns anfallende Rentenminderung von 0,3 Prozent für zu gering halten. Das geht aus einer Studie des Mathematikers Mehran Seyed Hosseini hervor, die jetzt in der Fachzeitschrift “RVaktuell” der Deutschen Rentenversicherung (DRV) veröffentlicht wurde. In seiner umfangreichen Analyse weist der heutige DRV-Dezernent für Entwicklungsfragen der sozialen Sicherheit und Altersvorsorge nach, dass für durchschnittlich verdienende Frauen des Geburtsjahrgangs 1964 ein Abschlag zwischen 0,27 und 0,32 Prozent je Monat des vorgezogenen Rentenbeginns angemessen ist. 

Berechnungen anderer Experten, die einen höheren Abschlag als 0,3 Prozent pro Monat des vorgezogenen Renteneintritts für erforderlich halten, um die Belastungen der Rentenversicherung durch den vorzeitigen Rentenbeginn von Versicherten auszugleichen, sind nach Ansicht Hosseinis “zweifelhaft” oder “nicht heuristisch nachvollziehbar" (nicht methodisch schlüssig ermittelt, d. Red,). Vor rund 20 Jahren hatte die DRV erstmals Berechnungen zur Höhe der Rentenabschläge vorgelegt. Bei der derzeitigen Regelaltersgrenze von 66 Jahren und einem frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren führt die derzeitige Abschlagshöhe von 0,3 Prozent pro Monat dazu, dass rentenversicherungspflichtige Beschäftigte aktuell bis zu 10,8 Prozent (= 36 Monate x 0,3 Prozent) Abzüge von ihrer Rente in Kauf nehmen müssen, wenn sie vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden wollen. 

Rentenzuschlag bei verspätetem Rentenbeginn müsste 0,4 statt 0,5 Prozent betragen

Bei seinen Berechnungen geht Hosseini davon aus, dass Frauen der von ihm untersuchten Altersklasse generell mit 22 Jahren ins Berufsleben eingestiegen sind. Statt nach 45 Berufsjahren mit Durchschnittsverdienst und im Alter von 67 Jahren - der Regelaltersgrenze für den Geburtsjahrgang 1964 - wollen sie jedoch bereits mit 63 Jahren in den Ruhestand treten. Zudem legt der Experte seinen Annahmen eine künftige jährliche Rentenerhöhung von durchschnittlich 2,5 bis 3 Prozent und einen stabilen Rentenbeitrag von 20 Prozent zugrunde. Würde eine Frau des gleichen Jahrgangs - 1964 - statt regulär mit 67 Jahren erst mit 71 Jahren in Rente gehen wollen, stünde ihr den Berechnungen Hosseinis zufolge ein monatlicher Rentenzuschlag zwischen 0,38 und 0,42 Prozent zu. Gesetzlich festgeschrieben ist derzeit ein Zuschlag von 0,5 Prozent. 

Noch unklar ist laut der Analyse des DRV-Experten, welches Verfahren zur Ermittlung der “richtigen” Abschlagshöhe angesichts einer gesetzlichen Neuregelung aus dem vergangenen Jahr künftig am besten geeignet ist. So können Rentnerinnen und Rentner jetzt bereits ab dem 63. Lebensjahr neben ihrer - abschlagsbehafteten - Rente unbegrenzt Nebeneinkünfte erzielen. Das war bis Ende 2022 erst ab der persönlichen Regelaltersgrenze möglich. Die Frage nach dem richtigen Berechnungsweg der Abschlagshöhe lasse sich erst beantworten, “wenn absehbar ist, welche Verhaltensänderungen sich aus der neuen Möglichkeit der uneingeschränkten Weiterarbeit nach vorzeitigem Renteneintritt ergeben”, schreibt Hosseini.          

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