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Anträge auf Anerkennung der Mütterrente III „nicht sachdienlich“

Rentenversicherung: Die von Union und SPD vereinbarten zusätzlichen Beitragszeiten für die Erziehung vor 1992 geborener Kinder müssen zunächst vom Gesetzgeber beschlossen werden.

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Anträge auf Anerkennung der Mütterrente III „nicht sachdienlich“

© Nicht definiert

Berlin/Oldenburg/Frankfurt am Main (drv/sth). Seit Wochen stehen die Themen Rente und Alterssicherung in zahlreichen öffentlichen Diskussionen und politischen Debatten stark im Fokus, besonders die von CDU/CSU und SPD geplante Ausweitung der sogenannten Mütterrente. Wir möchten aufklären, was sich hinter diesem Begriff eigentlich verbirgt und informieren Sie über den aktuellen Sachstand. 

Was ist die Mütterrente?

Wenn Sie Kinder erziehen, bekommen Sie dafür in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge gutgeschrieben und erhalten für diese Zeit später mehr Rente. Das schafft einen Ausgleich dafür, dass Mütter und Väter in den ersten Jahren nach der Geburt der Kinder vielfach nur noch eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können.

Seit dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Auch wenn der Name es vermuten lässt, handelt es sich bei der Mütterrente nicht um eine eigenständige Rente, die separat zur gesetzlichen Rente ausgezahlt wird. Vielmehr steht der Begriff für eine erweiterte und verbesserte rentenrechtliche Anerkennung von Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder und führt für die Berechtigten zu höheren Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zum 1. Januar 2019 kam es mit der Mütterrente II zu weiteren Verbesserungen bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten.

Was bringt die Mütterrente?

Seit der jüngsten Reform, der Mütterrente II, gilt:

  • Für jedes vor 1992 geborene Kind erhalten Erziehende bis zu 2,5 Kindererziehungsjahre auf ihr Rentenkonto angerechnet.
  • Als Verdienst wird der deutsche Durchschnittsverdienst angenommen. Entsprechend gibt es bis zu 2,5 Entgeltpunkte auf das Rentenkonto.
  • Für seit 1992 geborene Kinder gibt es – wie vor der Reform – bis zu drei Erziehungsjahre und entsprechend drei Entgeltpunkte.

Bei mehreren Kindern verlängert sich die Kindererziehungszeit entsprechend, unabhängig vom Zeitpunkt der Geburt. Wer also zum Beispiel vor 1992 geborene Zwillinge erzogen hat, bekommt dafür bis zu fünf Jahre angerechnet.

Wer bekommt Mütterrente?

Mütterrente bekommt, wer eine Rente empfängt, bei deren Berechnung Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder berücksichtigt wurden. Kindererziehungszeiten können immer nur einem Elternteil zur selben Zeit zugeordnet werden. Grundsätzlich ist das zunächst die Mutter. Das gilt auch, wenn sich beide Eltern die Erziehung teilen. Darüber hinaus können auch andere Erziehende Kindererziehungszeiten anerkannt bekommen und somit Mütterrente erhalten, zum Beispiel:

  • Väter
  • Elternteile gleichgeschlechtlicher Paare
  • Adoptiveltern
  • Pflegeeltern
  • Stiefeltern
  • Großeltern und andere Verwandte.

Gibt es Mütterrente auch für Väter?

Ja, auch Väter können die Mütterrente erhalten. Entscheidend für die Anerkennung einer Erziehungszeit ist, wer das Kind überwiegend erzogen hat. Zwar geht die Rentenversicherung zunächst von der Mutter aus. Jedoch können Eltern die Kindererziehungszeit auf den Vater übertragen – rückwirkend maximal zwei Monate. In diesem Fall benötigt die Rentenversicherung eine gemeinsame schriftliche Erklärung beider Elternteile. Ohne eine solche Erklärung muss der Vater nachweisen, dass er das Kind überwiegend erzogen hat.

Kommt die Mütterrente III?

Hierbei handelt es sich bisher lediglich um Pläne von CDU/CSU und SPD. Ob und wann diese tatsächlich umgesetzt werden, ist derzeit noch nicht absehbar. Anträge auf Anerkennung dieser zusätzlichen Erziehungszeiten sind zum jetzigen Zeitpunkt deshalb nicht sachdienlich. Bei der Umsetzung der Mütterrente 1 im Jahr 2014 und der Mütterrente 2 im Jahr 2019 wurden die zusätzlichen Kindererziehungszeiten in den meisten Fällen ohne einen erneuten Antrag im Versicherungskonto gutgeschrieben. Nähere Informationen für die Betroffenen zur Mütterrente 3 folgen zu gegebener Zeit.

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