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Arbeitgeber: Hinterbliebenenrente grundlegend reformieren

Der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände sind die bald steigenden Rentenbeiträge ein Dorn im Auge. In einem Vorschlagspapier sehen sie vor allem bei den Renten für Witwen und Witwer Sparpotenzial.

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Arbeitgeber: Hinterbliebenenrente grundlegend reformieren

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Berlin (sth). Die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) verlangt eine grundlegende Reform der gesetzlichen Hinterbliebenenrenten. Angesichts der Kosten für Witwen- und Witwerrenten von jährlich rund 45 Milliarden Euro und des demografisch bedingt anstehenden deutlichen Anstiegs des Rentenbeitrags dürfe ein so großer Ausgabenbereich wie die Hinterbliebenenversorgung ”nicht ausgenommen bleiben", heißt es in einem öffentlich bisher kaum beachteten BDA-Vorschlagspapier zu Reformen in der Rentenversicherung. Ende 2024 zahlte die Rentenversicherung monatlich rund 4,4 Millionen Witwenrenten und etwa 750.000 Witwerrenten. Zu den weiteren Reformvorstellungen der Arbeitgeber zählen die Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Beitragsjahren, eine bedarfsgerechte weitere Anhebung der Regelaltersgrenze und eine Altersvorsorgepflicht für alle bislang nicht obligatorisch abgesicherten Selbstständigen. 

Zur Begründung für ihren Vorstoß bei den Witwen- und Witwerrenten verweist die BDA darauf, dass sich Deutschland im Bereich der Hinterbliebenenversorgung, "bezogen auf die Wirtschaftsleistung, etwa doppelt so hohe Ausgaben leistet wie andere OECD-Länder". Zudem setze die Hinterbliebenenrente in ihrer heutigen Form “gleich in mehrfacher Hinsicht Anreize, nicht oder nur wenig zu arbeiten”: Zum einen schaffe sie Verheirateten die Sicherheit, bei Tod der Partnerin oder des Partners versorgt zu werden - “auch ohne je gearbeitet und selbst durch Zahlung von Beiträgen vorgesorgt zu haben". Zum anderen werde die Hinterbliebenenrente bei steigendem Hinzuverdienst gekürzt und entfalle bei Vollzeiterwerbstätigkeit ganz, erläutert die BDA.

Hinter der Hinterbliebenenrente steht das traditionelle Familienbild

Ein weiteres Argument, das aus Sicht der Arbeitgeber für Einsparungen bei Witwen und Witwern spricht, ist das hinter der Hinterbliebenenrente stehende traditionelle Familienbild. Dieses gehe davon aus, dass Frauen generell verheiratet sind, am Arbeitsmarkt “nicht zwingend gebraucht werden und die Ausübung einer Beschäftigung von ihnen auch nur bedingt erwartet werden kann”, heißt es im BDA-Papier. Dennoch stehe verheirateten Frauen - auch ohne Kindern - derzeit bereits ab einem Alter von etwas über 46 Jahren (bis 2029 schrittweise auf 47 Jahre steigend, d. Red.) bei Tod des Gatten eine “große Witwenrente” zu. Sie beträgt 55 Prozent der Alters- oder Erwerbsminderungsrente, auf die der verstorbene Ehepartner Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bekam. 

Das Fazit der Arbeitgeber: Während viele Länder auf die Abkehr vom Alleinverdiener-Familienmodell mit teilweise umfassenden Reformen der Hinterbliebenenversorgung reagiert hätten, spiele diese Möglichkeit in der deutschen Reformdiskussion bisher kaum eine Rolle, kritisiert die BDA. Immerhin hätten sich die “Wirtschaftsweisen” in ihrem Jahresgutachten 2023/24 sehr ausführlich mit der Hinterbliebenenabsicherung auseinandergesetzt und mit dem Vorschlag eines verpflichtenden Rentensplittings für Verheiratete “auch eine Lösung präsentiert”, loben die Arbeitgeber.

Das Rentensplitting ist seit 2002 für Ehepaare eine Alternative zur Witwer- oder Witwenrente. Dabei werden die während der Ehezeit, das heißt die zwischen der Heirat und dem Beginn der Altersrente, erworbenen Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Der Partner mit den höheren Rentenansprüchen, meist der Mann, gibt also einen Teil seiner Ansprüche an die Partnerin oder den Partner ab, was bei heterosexuellen Paaren in der Regel zu höheren eigenständigen Rentenansprüchen für die Frau führt. Allerdings entfällt durch ein Rentensplitting der Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente. Deshalb empfiehlt die Rentenversicherung vor der Entscheidung für das Rentensplitting eine umfassende persönliche Beratung. 

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