Berlin (dpa/tmn/sth). Beim Versorgungsausgleich werden entstandene Rentenansprüche aufgeteilt. Hat ein Ehepartner auch ausländische Rentenanrechte erworben, kann es nach einer Mitteilung des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) sinnvoll sein, diesen Versorgungsausgleich erst im Rentenfall vorzunehmen. Über einen entsprechenden Fall hatte demnach das Oberlandesgericht Frankfurt/Main zu entscheiden (Az.: 4 UF 31/17 – Urteil vom 22.03.2018).
Das Paar lebte in Deutschland, die Frau stammte aber aus den USA und arbeitete unter anderem an einer Schule für Kinder der US-Streitkräfte. Sie zahlte nicht in die Deutsche Rentenversicherung ein, erwarb aber US-amerikanische Anrechte. Bei der Scheidung hatte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich nur in Bezug auf die Rentenansprüche des Mannes vorgenommen, nicht aber auf die der Frau.
Dagegen wehrte sich der Mann und konnte sich beim Oberlandesgericht durchsetzen. Der Ausgleich sollte nicht bei der Scheidung erfolgen, da die Höhe der Anrechte auf Altersversorgung der Frau noch nicht abschließend geklärt sei und der Mann seine Ansprüche diesbezüglich nur in den USA geltend machen könne. Erfolge der Ausgleich der deutschen Anrechte für die Frau erst im Rentenfall, seien auch ihre eigenen ausländischen Anrechte bekannt.