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Berufsständisch Beschäftigte: RV-Befreiung nur noch elektronisch

Ab 2023 dürfen Ärztinnen, Apotheker oder Anwälte Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur noch in digitaler Form stellen.

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Logo der Deutschen Rentenversicherung. – Bild: Deutsche Rentenversicherung Bund © Armin Okula

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Berlin (drv/sth). Ab dem 1. Januar 2023 müssen Beschäftigte in den sogenannten verkammerten Berufen, zum Beispiel Ärztinnen, Apotheker oder angestellte Anwälte, die sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen wollen, den Antrag darauf elektronisch stellen. Das ergibt sich aus einem Gesetz von 2020, dem zufolge eine entsprechende Regelung zum Jahreswechsel in Kraft tritt. Anträge auf Papier wird die Deutsche Rentenversicherung (DRV) dann nicht mehr akzeptieren.

Hintergrund für die Umstellung auf ein elektronisches Befreiungsantragsverfahren ist der Wille der Bundesregierung, „mittelfristig alle Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung vollständig elektronisch abzubilden“, heißt es in einer DRV-Mitteilung. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen würden ihren Mitgliedern ein elektronisches Antragsformular in der Regel auf ihrer Website und/oder in ihrem Mitgliederportal zur Verfügung stellen. Den Bescheid über die Befreiung oder die Ablehnung des Befreiungsantrags erteile die DRV Bund „wie bisher in schriftlicher Form“, stellt die Rentenversicherung klar.

Mitteilungspflicht an den Arbeitgeber offenbar noch ungeklärt

Die berufsständischen Versorgungswerke würden die DRV Bund elektronisch über ihre Entscheidung informieren, schreibt das Juristen-Fachportal „Legal Tribune Online“. Ungeklärt sei derzeit jedoch noch, ob der Arbeitgeber eines oder einer Betroffenen vom zuständigen berufsständischen Versorgungswerk oder von der DRV Bund über die Entscheidung informiert wird. Der Bundesrat setze sich für eine Verpflichtung der DRV Bund ein, während die Bundesregierung und die Koalitionsmehrheit im Bundestag „für eine Verpflichtung des berufsständischen Versorgungswerkes gegenüber dem Arbeitgeber eintritt“, heißt es.

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