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Bundesrechnungshof: Kosten nicht-beitragsgedeckter DRV-Leistungen beziffern

Prüfer des Bundes kritisieren "intransparente" Aufstellung von Ausgaben und Einnahmen, die der Rentenversicherung durch die Übernahme von gesamtgesellschaftlichen Leistungen entstehen.

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Bundesfinanzministerium in Berlin, Zugang Wilhelmstraße. Bild: IMAGO / Marius Schwarz

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Berlin (sth). Der Bundesrechnungshof (BRH) verlangt vom Bundesarbeitsministerium (BMAS) mehr Transparenz bei den sogenannten versicherungsfremden ("nicht-beitragsgedeckten") Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Trotz der in unregelmäßigem Abstand von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) veröffentlichten Aufstellungen über gesamtgesellschaftliche Leistungen der Rentenkassen und die dafür vom Bund gezahlten Steuerzuschüsse halte er eine “Transparenz hinsichtlich der versicherungsfremden Leistungen bislang für nicht gegeben”, kritisiert der BRH in seinen aktuellen “Bemerkungen 2023”.

Weder dem Parlament noch der Öffentlichkeit sei bisher bekannt, “welche gesamtstaatlichen Leistungen die Rentenversicherung erbringt”, monieren die Ausgabenprüfer des Bundes. Zwar gebe es keine gesetzliche Regelung, die eine genaue Gegenüberstellung der steuerfinanzierten Bundeszuschüsse und der Höhe der nicht beitragsgedeckten Leistungen verlangt, räumt der BRH ein. “Allerdings ergibt sich sehr wohl ein sachlicher Zusammenhang, weil gesamtstaatliche Aufgaben von der gesamten Gesellschaft, also aus Steuermitteln, und Versicherungsleistungen aus Beitragsmitteln zu finanzieren sind”, schreibt der BRH. Deshalb sei es “sinnvoll, die Höhe der versicherungsfremden Leistungen offenzulegen”. Das BMAS lehnt dies bisher ab. Die Bundeszuschüsse in der Rentenversicherung seien „multifunktional“, so die Begründung des von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) geleiteten Ministeriums, und dienten “nicht allein der Abdeckung von versicherungsfremden Leistungen”.

"Enge" und "erweiterte" Abgrenzung nicht beitragsgedeckter Leistungen

Die Rentenversicherung hatte erstmals Mitte der 1990er-Jahre eine Aufstellung mit einer “engen Abgrenzung" der von ihr erbrachten nicht-beitragsgedeckten Leistungen vorgelegt. Dazu gehörten zum Beispiel Renten, mit denen die Kindererziehung honoriert wird, Rentenzuschläge für langjährige Geringverdiener (früher “Rente nach Mindestentgeltpunkten”, heute der “Grundrentenzuschlag”, d. Red.) oder Zeiten, die rentenerhöhend wirken, für die jedoch keine oder nur geringe Beiträge gezahlt wurden (zum Beispiel Zeiten der Berufsausbildung, d. Red.). In einer später vorgelegten “erweiterten Abgrenzung” hielt die Rentenversicherung auch Teile der Hinterbliebenenrenten und Teile der in den neuen Bundesländern gezahlten Renten für nicht beitragsgedeckt. Nach der engen Abgrenzung beliefen sich die Kosten für diese Leistungen den DRV-Angaben zufolge im Jahr 2020 auf 63,3 Milliarden Euro, nach der erweiterten Abgrenzung auf 112,4 Milliarden. Dem standen Bundeszuschüsse von 75,3 Milliarden Euro gegenüber.

Die DRV Bund sei nicht dazu verpflichtet, die Höhe der nicht beitragsgedeckten Leistungen auszuweisen, stellt der BRH klar. Sie tue dies vielmehr “nach eigenem Ermessen und auf Eigeninitiative”. Um für mehr Transparenz in dieser Frage zu sorgen, solle das BMAS aber künftig “die Deutungshoheit über inhaltliche Abgrenzung und Berechnung der versicherungsfremden Leistungen nicht an die DRV Bund als ,betroffene Institution' abgeben”, verlangen die staatlichen Kostenprüfer. Transparenz und Neutralität könne das BMAS besser herstellen, “indem es selbst dafür verantwortlich zeichnet”. Eine regelmäßige Veröffentlichung der bisher von der DRV vorgelegten Zahlen “würde dem Informationsbedürfnis des Parlamentes und der Öffentlichkeit gerecht werden”, so der BRH.

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