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EM-Renten: Freibetrag ab Bewilligungsjahr

Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann sich lohnen, da der steuerliche Freibetrag für Neurentner jährlich sinkt.

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Paragraphenzeichen. Bild: IMAGO / Andreas Berheide

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Berlin (dpa/tmn). Erwerbsminderungsrenten sind – ebenso wie Altersrenten – zu einem bestimmten Teil steuerfrei. Die Höhe des Freibetrags hängt dabei aber vom Bewilligungsjahr ab – und nicht von dem Jahr, in dem die Rente erstmals ausgezahlt wurde. Darauf macht der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) aufmerksam und verweist auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Das kann sich lohnen: Denn der steuerliche Freibetrag für Neurentner sinkt von Jahr zu Jahr. Bei Rentenbeginn 2018 liegt er bei 24 Prozent der Jahresbruttorente, 2020 etwa nur noch bei 20 Prozent (Aktenzeichen: X R 18/16 – Urteil vom 15.05.2018, siehe auch Link unten).

Erwerbsminderungsrenten werden dem BVL zufolge oft rückwirkend bewilligt. Liegen für diesen Zeitraum schon Steuerbescheide vor, müssen die unter Umständen geändert werden. Nämlich dann, wenn man in dem Zeitraum Kranken- oder Arbeitslosengeld bekommen hat. Der Grund: Die Leistungen werden mit der fälligen Rentennachzahlung verrechnet und sind nachträglich als Rente zu versteuern. Ob sich das lohnt oder ob man Geld verliert, ist einzelfallabhängig. Eine Wahl hat man nicht.

Betroffene sollten die Verrechnung in jedem Fall genau prüfen: Der Teil der Sozialleistungen, der mit der Rente verrechnet wurde, darf nicht mehr in den Bescheiden berücksichtigt werden.

Mehr zum Thema:

http://juris.bundesfinanzhof.de

Link zu weiteren Informationen über die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

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