Berlin (DRV). Die Bundesregierung hatte mit dem Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz finanzielle Verbesserungen für Menschen eingeführt, die schon länger eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Seit Juli 2024 wird ihnen ein Zuschlag zur Rente gezahlt. Bisher gab es zwei Zahlungen pro Monat. Neben der eigentlichen Rente ging auch der Zuschlag auf dem Konto als separate Zahlung ein.
Ab 1. Dezember 2025 wird nun aus zwei Zahlungen eine. Der Zuschlag wird dann nicht mehr wie bisher zwischen dem 10. und 20. des Monats separat überwiesen, sondern kommt dann gemeinsam mit der laufenden Rente in einer Summe auf dem Konto an.
Die Umstellung erfolgt automatisch, ein Antrag muss nicht gestellt werden.
Grund für die unterschiedliche Auszahlung war die komplizierte technische Umsetzung des Verfahrens. Deswegen wurden auch die ursprünglichen Bescheide für den Zuschlag bis 30. November befristet.
Anspruch und Berechnung
Die Bundesregierung hatte mit dem Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz finanzielle Verbesserungen für Menschen eingeführt, die schon länger eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt deshalb seit Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag an rund drei Millionen Rentner und Rentnerinnen. Da die Umsetzung des Gesetzes in einem zweistufigen Verfahren erfolgte, wird der Zuschlag ab Dezember 2025 nicht mehr separat überwiesen und auch das Berechnungsverfahren wird angepasst.
Die wichtigsten Fragen und Antworten
Muss ich einen Antrag stellen, um ab Dezember 2025 weiterhin den Zuschlag zu erhalten?
Nein. Sie müssen keinen Antrag stellen. Die Rentenversicherung prüft automatisch, wer Anspruch auf einen Zuschlag zu seiner Rente hat. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls automatisch.
Wird der Zuschlag ab Dezember 2025 weiterhin separat überwiesen?
Nein. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag in die Rentenzahlung integriert. Der Zuschlag wird damit als ein Bestandteil Ihrer Rente ausgezahlt. Grund für die unterschiedliche Auszahlung ist ein zweistufiges Verfahren bei der technischen Umsetzung.
Kann sich eine Nachzahlung ergeben?
Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag nicht mehr auf der Basis des Rentenbetrags errechnet, sondern auf der Basis der persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente zugrunde liegen. Über diesen Betrag erhalten die Berechtigten einen Rentenbescheid.
Die Rentenversicherung vergleicht dann die Zahlbeträge aus den Monaten November und Dezember 2025. Ist der monatliche Zahlbetrag der Rente im Dezember 2025 zusammen mit dem Zuschlag höher als der monatliche Zahlbetrag der Rente zuzüglich des gesondert ausgezahlten Rentenzuschlags für den Monat November 2025, könnte ein Anspruch auf eine Nachzahlung bestehen. Die Rentenversicherung prüft das automatisch. Ein Antrag ist nicht notwendig. Ergibt sich tatsächlich eine Nachzahlung, dürfte diese meist nur im Cent-Bereich liegen.
- Weitere Fragen und Antworten zum Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz hat die Deutsche Rentenversicherung zusammengestellt: www.deutsche-rentenversicherung.de
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