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Für russische Renten ist ein russisches Konto erforderlich

Im Ausland lebende Russen benötigen für Rentenbezug aus der Heimat ein Konto bei russischer Bank. Keine Überweisung auf ausländische Konten.

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Verschneiter Winterwald. Bild: IMAGO / blickwinkel / P. Frischknecht

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Berlin (drv/sth). In Deutschland lebende Staatsbürger aus Russland, Belarus oder der Ukraine, die in Russland Rentenansprüche erworben haben, benötigen für den Bezug der entsprechenden Renten ein russisches Konto. Auf Konten bei ausländischen Banken werden russische Renten nicht mehr überwiesen. Auf diese Verordnung Moskaus hat am Donnerstag die Deutsche Rentenversicherung (DRV) aufmerksam gemacht. Betroffene müssen demnach ein russisches Konto eröffnen und die entsprechende Kontoverbindung beim Russischen Rentenfonds angeben. 

Aufgrund der Finanzsanktionen gegen die Russische Föderation waren einige russische Banken aus dem Banken-Kommunikationsnetzwerk SWIFT ausgeschlossen worden. Deshalb ist es möglich, dass der Russische Rentenfonds Rentenzahlungen auf deutsche Bankkonten vorübergehend nicht mehr anweisen kann oder der Transfer der russischen Rente von einem russischen auf ein deutsches Bankkonto vorübergehend nicht möglich ist.

Russische Kontoverbindung für Zahlung russischer Rente notwendig

Nach Eingang der russischen Kontoverbindung werde die Rentenzahlung inklusive eventueller Nachzahlungsbeträge wieder aufgenommen, heißt es in der DRV-Mitteilung. Wer Anspruch auf eine russische Rente habe, aber kein russisches Konto eröffnen wolle oder könne, müsse davon ausgehen, dass seine Rente zunächst einbehalten und nach Aufhebung der Finanzsanktionen „inklusive Nachzahlungsbeträgen wieder auf die bisherigen Konten angewiesen“ wird. Die Regelung sei zunächst bis zum 31. Dezember 2022 befristet, so die DRV.

Bei Fragen sollten sich Menschen mit Anspruch auf eine russische Rente beim Russischen Rentenfonds in Moskau melden: Rentenfonds der Russischen Föderation, ul. Schabolowka 4, 119991 Moskau

Der DRV liegen nach eigenen Angaben keine Daten über die Zahl der in Deutschland lebenden betroffenen russischen Rentenberechtigten und den Gesamtbetrag der nicht anbringbaren russischen Renten vor. Sie habe auch keine Kenntnis darüber, ob in Deutschland lebende Rentenberechtigte aus anderen Ländern der ehemaligen Sowjetunion beziehungsweise der GUS in ähnlicher Weise betroffen sind. 

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