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„Grundrente ist kein Instrument zur Bekämpfung von Altersarmut“

Bundesregierung: Rentenzuschlag für langjährige Geringverdiener soll vor allem das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung stärken.

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Kuppel des Reichstagsgebäudes in Berlin abendlich beleuchtet mit deutscher Flagge im Vordergrund. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Berlin (sth). Die Anfang 2021 eingeführte Grundrente – Fachleute sprechen meist vom Grundrentenzuschlag – ist „kein Instrument zur Bekämpfung von Altersarmut”. Das hat die Bundesregierung in einer jetzt veröffentlichten Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion klargestellt. Die Grundrente könne jedoch zusammen mit den gleichzeitig eingeführten Grundrentenfreibeträgen beim Wohngeld oder in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung „einen Beitrag zur Verbesserung der Einkommenssituation im Alter für Geringverdiener und damit zur Minderung von Armut im Alter leisten”, schreibt die Bundesregierung.

Vorrangiges Ziel der Grundrente sei die Anerkennung jahrzehntelanger Zahlung von Rentenbeiträgen aus unterdurchschnittlichem Einkommen, „um das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung als zentrale Alterssicherung in Deutschland zu stärken”, heißt es in der Antwort weiter. Keinen Anspruch auf den Rentenzuschlag hätten deshalb „diejenigen, die nicht oder nur kurz verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, die deswegen auch häufiger auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angewiesen sind”. Angesichts dieser Hauptzielsetzung könne die Grundrente „deshalb auch nicht am Ziel der Armutsbekämpfung gemessen werden”.

Anspruch auf Grundrente können Menschen haben, die mindestens 33 Jahre lang Rentenbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit gezahlt haben, wobei auch Zeiten der Kindererziehung oder der häuslichen Pflege pflegebedürftiger Menschen berücksichtigt werden. Erst ab 35 Jahren gibt es den vollen Rentenzuschlag. Die Grundrente ist für Geringverdiener gedacht, die im lebenslangen Durchschnitt mindestens 30 und höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes verdient haben. Das Einkommen des Partners wird bei der Prüfung des Grundrentenanspruchs berücksichtigt. Die Rentenversicherung ermittelt automatisch, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Zahlung des Grundrentenzuschlags erfüllt sind. Er muss also nicht beantragt werden.

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