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Hinterbliebenenrente: Ehe muss ein Jahr gedauert haben

Witwen und Witwer können nach dem Tod des Ehepartners eine Rente bekommen. Die Dauer der Ehe kann aber eine wichtige Rolle spielen.

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Trauerkranz mit Schleife und Aufschrift. – Bild: wdv.de © Bernhard Rüttger

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Oldenburg (drv). Bei Eheschließungen ab dem 1. Januar 2002 wird eine Witwen- oder Witwerrente nur noch gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen hin.

Ist das nicht der Fall, muss der Rentenversicherungsträger laut Gesetz zunächst davon ausgehen, dass eine sogenannte Versorgungsehe vorliegt. Damit ist gemeint, dass das Paar die Ehe angesichts des erkennbar kurz bevorstehenden Todes nur einging, um nach dem Tode dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit zu geben, eine Hinterbliebenenrente zu beziehen.

Nicht jede kurze Ehe ist eine „Versorgungsehe“

Zwar wird das Vorliegen einer Versorgungsehe in solchen Fällen zunächst unterstellt. Hinterbliebene können dies aber im Einzelfall widerlegen. Gründe, die gegen das Vorliegen eine Versorgungsehe sprechen, können zum Beispiel der Tod des Ehepartners durch einen Unfall oder ein gemeinsames Kind sein.

Weitere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen unter der kostenlosen Servicetelefon-Nr. 0800 1000 4800 oder im Internet unter www.drv-oldenburg-bremen.de.



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