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Hinterbliebenenrente erst ein Jahr nach der Eheschließung

Wer nur kurz verheiratet war, kann im Normalfall keine Witwenrente bekommen. Das hat das Sozialgericht Stuttgart bestätigt.

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Seniorin sitzt in einem Sessel und schaut nachdenklich. Bild: IMAGO / Panthermedia

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München (tö). Damit eine Witwer- oder Witwenrente gezahlt wird, muss eine Ehe auch dann mindestens ein Jahr gedauert haben, wenn ein Ehepartner an einer bereits vor der Eheschließung bekannten Krankheit stirbt. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden. Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig das Datum der standesamtlichen Trauung im Krankheitsfall sein kann.

Kläger bei dem Gerichtsverfahren war ein Mann, der zunächst knapp zwei Jahrzehnte mit einer Frau zusammengewohnt hatte. Das Paar heiratete – gut einen Monat, nachdem bei der Frau eine unheilbare Krebserkrankung festgestellt worden war. Etwa fünf Monate nach der Eheschließung starb die 1953 geborene Frau an ihrer Erkrankung. Die vom Mann beantragte Zahlung einer Witwerrente lehnte der Rentenversicherungsträger jedoch ab. Begründung: Der Ehegatte habe keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, weil die Ehe geschlossen worden sei, um den Mann finanziell abzusichern.

Ausnahmen nur unter besonderen Umständen

Das Sozialgericht schloss sich dieser Argumentation an. In ihrem Urteil wiesen die Richter auf den einschlägigen Paragraphen 46, Absatz 2a im Sozialgesetzbuch VI hin. Demnach muss für die Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente eine Ehe mindestens ein Jahr gedauert haben.

Vor Ablauf der Frist kann es nur unter besonderen Umständen eine Hinterbliebenenrente geben, also etwa bei einem Unfall, bei dem einer der Ehepartner stirbt. Beim Kläger und seiner Gattin sei aber die eingeschränkte Lebenserwartung der Frau bekannt gewesen. Bei der Heirat sei es daher um eine Versorgungsehe gegangen (Az.: S 23 R 487/20). Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt.

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