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"Kein Handlungsbedarf bei Syndikusanwälten"

Bundesregierung: Bestehende Regelungen wurden sehr großzügig im Interesse der Betroffenen getroffen.

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Richterhammer und Paragrafenzeichen

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Berlin (sth). Die Bundesregierung sieht derzeit keinen weiteren Handlungsbedarf, damit Syndikusanwälte (angestellte Anwälte von Unternehmen, d. Red.) sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können. Vielmehr habe der Gesetzgeber dazu vor einigen Jahren "im Interesse der Betroffenen sehr großzügige Regelungen getroffen", heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Mit diesen Maßnahmen habe man "umfassend Vertrauensschutz gewährt" und "Rückabwicklungen zu Lasten der Betroffenen" vermeiden können. Die Parlamentarier der Liberalen hatten ihre Anfrage damit begründet, dass die "Syndikusrechtsanwälte weiter mit der Deutschen Rentenversicherung Bund um ihre Befreiung für die Vergangenheit streiten müssen".

Die Bundesregierung verweist in ihrer am Montag veröffentlichten Antwort darauf, dass den Betroffenen durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte ermöglicht worden sei, bei einer Befreiung nach der 2015 neu geschaffenen Rechtslage die in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgten Versicherungszeiten rückabzuwickeln. Die an die Rentenversicherung gezahlten Beiträge seien "an die berufsständische Versorgung weitergeleitet" worden, heißt es in dem parlamentarischen Schreiben.

"Betroffene wurden auch bei falschen Annahmen rückwirkend befreit"

Auch denen, die schon vor April 2014 in der fälschlichen Annahme, über einen wirksamen Befreiungsbescheid zu verfügen, Beiträge an ihr berufsständisches Versorgung gezahlt hätten, sei "bei Befreiung nach neuem Recht eine rückwirkende Befreiungsmöglichkeit für Zeiten vor April 2014 eingeräumt" worden, so die Bundesregierung. Damit hätten Beitragsnachforderungen zur  Rentenversicherung bzw. eine Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung gezahlten Beiträge "im Interesse der betroffenen Arbeitgeber, Syndikusanwälte und Versorgungswerke vermieden werden" sollen.

Nach Darstellung von Medien aus dem juristischen Raum befinden sich derzeit immer noch zahlreiche Syndikusrechtsanwälte mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) wegen der Befreiungsverfahren in rechtlichen Auseinandersetzungen. Dabei gehe es "um offene Befreiungsverfahren, also um Unternehmensjuristen, die schon vor der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2016 begonnen hatten, sich mit der DRV darüber auseinanderzusetzen, ob sie von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden und stattdessen in das Rechtsanwaltsversorgungswerk einzahlen können".

Mehr zum Thema:

http://dip21.bundestag.de

Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zur Befreiung von Syndikusanwälten von der Rentenversicherungspflicht (im pdf-Format)

www.lto.de

Bericht der Website "Legal Tribune Online" über noch offene Verfahren zwischen Anwälten und der Deutschen Rentenversicherung wegen der Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

www.deutsche-rentenversicherung.de

Informationen der Deutschen Rentenversicherung zu diesem Thema

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