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Keine Vollwaisenrente bei lebendem Elternteil

LSG Nordrhein-Westfalen: Solange ein leiblicher Elternteil eines bei Pflegeeltern lebenden Kindes lebt, scheidet Anspruch auf volle Rente aus.

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Keine Vollwaisenrente bei lebendem Elternteil

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Essen (lsg/sth). Auch nach dem Tod beider pflegender Elternteile hat ein Pflegekind keinen Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn die leiblichen Eltern noch leben. Das hat jetzt das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen entschieden (Az.: L 14 R 693/20). Nach dem Tod des Pflegevaters hatte der zuständige Rentenversicherungsträger dem Pflegekind eine Halbwaisenrente gezahlt, nach dem Tod der Pflegemutter beantragte es eine Vollwaisenrente.

Dem LSG-Urteil zufolge hat das Pflegekind, das gegen die Ablehnung der Rente durch die Rentenversicherung geklagt hatte, keinen Anspruch auf Vollwaisenrente. Dieser setze voraus, dass das Kind keinen Elternteil mehr habe, der unterhaltspflichtig sei. In diesem Sinne sei der Kläger aber „kein Vollwaise, da seine dem Grunde nach unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern noch lebten“. Die Frage, wann ein Kind den Status einer Halbwaise und wann denjenigen einer Vollwaise habe, beantworte sich  ausschließlich mit Blick auf die unterhaltspflichtigen leiblichen Eltern.

Zwar könne ein Kind mehr als zwei Elternteile (z.B. leibliche Eltern und Pflegeeltern) haben, so das LSG. Es könne jedoch nur dann Vollwaise sein, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden sei. Es entspreche „erkennbar nicht dem gesetzgeberischen Willen, dass Pflegekinder nach Versterben beider Pflegeelternteile sowohl ein Anspruch auf Vollwaisenrente als auch grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen Eltern zustehe“ und sie somit doppelt abgesichert seien, entschied das Gericht.

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