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Meldepflicht für Handwerker

Seit April 2018 müssen Leiter von Handwerksbetrieben, ihren nachträglich erworbenen Meistertitel selbst bei der Rentenversicherung melden.

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Älterer Handwerker arbeitet in Metall-Werkstatt an Maschine. Bild: IMAGO / agefotostock / photography33

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Berlin/Bad Homburg (sth). Wer einen Befähigungsnachweis für das Führen eines eigenen Handwerks-Unternehmens – den Meisterbrief – besitzt, muss diesen bei der Rentenversicherung angeben. In der Regel übernehmen die Handwerkskammern diese Meldung nach der Eintragung in die Handwerksrolle. Seit dem 1. April 2018 gilt jedoch eine ergänzende Neuregelung: Erwirbt ein Handwerker den Meisterbrief erst später, weil er zuvor einen Betriebsleiter mit entsprechender Befähigung beschäftigte, muss er den Meister-Titel jetzt selbstständig dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Dann tritt auch für den neuen Meister die Versicherungspflicht ein.

"In der Vergangenheit wurden diese Fälle gar nicht oder nicht rechtzeitig erfasst", erklärte dazu eine Mitarbeiterin der Deutschen Rentenversicherung gegenüber der "Deutschen Handwerks-Zeitung". "Dadurch kam es unter Umständen vereinzelt zu hohen Beitragsnachforderungen." Dieses Problem habe sich auch bei der Fortführung eines handwerklichen Nebenbetriebs als Hauptbetrieb ergeben. Die neue Meldepflicht soll dazu beitragen, solche Nachzahlungen zu vermeiden. Wer als Betriebsinhaber seinen neuen Befähigungsnachweis nicht bei der Rentenversicherung anzeigt, muss laut Handwerks-Zeitung mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro rechnen.

Mehr zum Thema:

www.ihre-vorsorge.de

iv.de-Beitrag über eine Studie des Instituts für Mittelstand und Handwerk zur Bedeutung einer Vorsorgepflicht Selbstständiger  

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