Bad Homburg (rw). Um die Wirkungen der seit Januar 2019 geltenden "Mütterrente II" abschätzen zu können, lohnt sich ein Blick auf die "Mütterrente I", die im Juli 2014 eingeführt wurde. Zu ihr gehörte nicht nur ein zusätzlicher Entgeltpunkt, sondern auch ein zusätzliches Kindererziehungsjahr. Pro Kind wurden ab Juli 2014 Müttern (und wenigen Vätern), deren Kinder vor 1992 geboren wurden, zwei Jahre mit Kindererziehungszeiten anerkannt. Dies sind in der gesetzlichen Rentenversicherung vollwertige Versicherungszeiten. Hierdurch sind manche Elternteile auf die für eine Rente erforderlichen fünf Versicherungsjahre gekommen. Wer die fünfjährige Wartezeit erfüllt, hat bei Erreichen des regulären Rentenalters Anspruch auf eine Altersrente.
64.407 Elternteile wurden 2014 aufgrund des zusätzlichen Kindererziehungsjahrs (pro Kind) über die 5-Jahres-Grenze gehoben und hatten damit erstmals einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente. Das waren fast durchweg Frauen – vor allem aus den alten Bundesländern. Mütter aus den neuen Ländern profitierten zwar ebenfalls von der Mütterrente I, aufgrund der höheren Frauenerwerbstätigkeit hatten die „Ost-Mütter“ jedoch durchweg auch ohne die Mütterrente I bereits einen Anspruch auf die reguläre Altersrente. Durch die Mütterrente II dürften nochmals einige Tausend Frauen zu einem Rentenanspruch kommen.
Viele Frauen zahlten trotz Mütterrente I freiwillig Rentenbeiträge
Weiterhin zeigen die Auswertungen der Deutschen Rentenversicherung, dass rund die Hälfte der 2014 zugegangenen neuen Mütterrentnerinnen zusätzlich noch freiwillige Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hatten. Dies dürfte daran liegen, dass auch bei zwei Kindern, die vor 1992 geboren wurden, nach dem bis Ende vergangenen Jahres geltenden Recht die erforderlichen fünf Versicherungsjahre noch nicht erreicht waren.
Letzteres hat sich mit der Mütterrente II seit Anfang 2019 geändert. Nun haben auch Mütter mit zwei Kindern, die vor 1992 geboren wurden, allein aufgrund der Kindererziehungszeit von 2,5 Jahren pro Kind einen Anspruch auf die gesetzliche Altersrente. Um eine Rente – rückwirkend – ab Anfang 2019 zu erhalten, ist aber Eile geboten. Auch wer alle Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente erfüllt, hat nur drei Monate Zeit, um die Rente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu erhalten. Wer aufgrund der neuen Mütterrente-Regel ab 1.1.2019 einen Rentenanspruch hätte geltend machen können, muss den Antrag bis Ende April 2019 stellen. Andernfalls wird die Rente erst ab dem Antragsmonat gezahlt.
Neue Mütterrente im Rentenzugang 2014 nach Geschlecht und Wohnort | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| Insgesamt | Früheres Bundesgebiet und Ausland | Neue Bundesländer | |||
| Frauen | Männer | Frauen | Männer | ||
| Zahl | 64.407 | 64.126 | 66 | 215 | 0 |
| Durchschnittlicher Zahlbetrag | 129 | 129 | 131 | 139 | - |
| Durchschnittliches Zugangsalter in Jahren | 74,2 | 74,2 | 72,9 | 76,7 | - |
| Durchschnittliche Versicherungsjahre | 5,8 | 5,8 | 9,4 | 6,8 | - |
Was die Mütterrente II wirklich bringt: Ein Überblick über Wirkungen und Nebenwirkungen
