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Rente: Nicht beitragsgedeckte Leistungen alle vier Jahre im Bundestag

Bundesregierung: Rentenversicherung und Arbeitsministerium schätzen Leistungen der Rentenkassen ohne Beitragszahlung künftig einmal pro Legislaturperiode ab.

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Leerer Plenarsaal im Bundestag mit Bundesadler. Bild: IMAGO / imagebroker / Valentin Wolf

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Berlin (sth). Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und das Bundesarbeitsministerium (BMAS) werden künftig einmal pro Legislaturperiode die “nicht beitragsgedeckten Leistungen” der gesetzlichen Rentenversicherung abschätzen und dem Haushaltsausschuss des Bundestages darüber berichten. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor. Damit werde das BMAS einem Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses des Bundestages vom 22. März 2024 nachkommen.

Aufgrund des laufenden, nicht-öffentlichen Verfahrens im Rechnungsprüfungs- und Haushaltsauschuss könnten derzeit aber “keine weiteren Informationen zu den angesprochenen Punkten gegeben werden”, heißt es in der Regierungsantwort. Die AfD-Parlamentarier hatten sich in ihrer Anfrage einer Forderung des Bundesrechnungshofs angeschlossen, regelmäßig zu veröffentlichen, was zu den nicht beitragsgedeckten (früher: versicherungsfremden, d. Red.) Leistungen der Rentenversicherung gehört und wie hoch diese sind. 

Ist die Höhe der Bundeszuschüsse für nicht beitragsgedeckte Leistungen angemessen?

Derzeit könnten weder der Bundestag noch die Öffentlichkeit einschätzen, ob die für diese Leistungen aufgewendeten Bundeszuschüsse “angemessen” sind, kritisieren die AfD-Abgeordneten in ihrer Anfrage. Die Bundesregierung und das BMAS müssten deshalb “endlich selbst für Transparenz bei den nicht beitragsgedeckten versicherungsfremden Leistungen sorgen”. Nur so könne das Informationsbedürfnis des Bundestages erfüllt und eine “fundierte Grundlage für die Festlegung angemessener Bundeszuschüsse" an die Rentenversicherung geschaffen werden, meinen die Oppositionspolitiker.

Eine Studie der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags war im Herbst 2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass eine genaue Abgrenzung der sozialen Ausgleichsleistungen, die die Rentenversicherung im Interesse der Allgemeinheit erbringt, "schwierig" sei. Begründung: Ein Risikoausgleich innerhalb der "Solidargemeinschaft", also zwischen allen Bürgerinnen und Bürgern, bringe zwangsläufig Rentenzahlungen mit sich, "für die keine äquivalente (gleichwertige, d. Red.) Beitragsleistung vorliegt". In ihrer jüngsten Schätzung bezifferte die DRV im Herbst 2021 die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der nicht beitragsgedeckten Leistungen der Rentenversicherung nach einer “erweiterten Abgrenzung” und den dafür vom Bund geleisteten Bundeszuschüssen für das Jahr 2020 auf mehr als 37 Milliarden Euro.

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