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Pfleger in Heimen immer versicherungspflichtig

BSG: Auch Honorarpflegekräfte können in stationären Einrichtungen nicht selbstständig tätig sein.

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Gebäude des Bundessozialgerichts. Bild: IMAGO / Rüdiger Wölk

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Kassel (bsg/sth). Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Dies hat kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Aktenzeichen: B 12 R 6/18 R – Urteil vom 07.06.2019).

Zwar wirkten sich weder der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung noch die Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen oder das Heimrecht des jeweiligen Landes zwingend auf den sozialversicherungsrechtlichen Status von Pflegekräften aus, die in stationären Einrichtungen tätig sind, urteilte das BSG. Regulatorische Vorgaben seien jedoch bei der "Gewichtung der Indizien" zur Beurteilung der Versicherungspflicht zu berücksichtigen. Sie führten "im Regelfall zur Annahme einer Eingliederung der Pflegefachkräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung".

Im Regelfall sind Pflegekräfte in die Organisation eingebunden

Unternehmerische Freiheiten seien bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar, so das BSG weiter. Selbstständigkeit könne "nur ausnahmsweise angenommen werden". Hierfür müssten gewichtige Indizien sprechen. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichten nicht, heißt es in der Begründung des höchsten deutschen Sozialgerichts.

Im konkreten Fall war eine im Heim auf Honorarbasis beschäftigte Pflegefachkraft – ähnlich wie eine angestellte Pflegefachkraft - "vollständig eingegliedert in einen fremden Betriebsablauf eingesetzt und nicht unternehmerisch tätig", so das BSG. An dieser Beurteilung ändere auch ein Mangel an Pflegefachkräften nichts: Die sozialrechtlichen Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht seien "auch in Mangelberufen nicht zu suspendieren, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen ,entlastete' und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen", urteilte der 12. Senat.

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https://dejure.org

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