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Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen

Gesetzesnovelle sieht vor allem Änderungen beim Ausgleich betrieblicher Versorgungsansprüche vor. Die Bundesregierung plant eine Evaluierung.

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Getrenntes Paar sitzt auf Stühlen voneinander abgewendet, Schattenriss. Bild: IMAGO / Shotshop / Monkey Business 2

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Berlin (bmj/sth). Weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit hat der Bundestag bereits im April eine kleine Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das neue Gesetz ist inhaltlich deckungsgleich mit dem bereits im November 2020 vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf der Bundesregierung. Danach sollen bei der Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) künftig häufiger als bisher Rechte des ausgleichsberechtigten Ex-Ehepartners beim Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen entstehen. Zudem ist eine Evaluierung des Versorgungsausgleichs geplant. Seit der Reform des Rechts für geschiedene Paare im September 2009 werden alle Versorgungsansprüche im Bereich der Alterssicherung – also der gesetzlichen Rente, der betrieblichen und privaten Altersvorsorge – gesondert zwischen den Ehegatten geteilt („interne Teilung“).

Durch die verstärkte Einbindung des bAV-Versorgungsträgers des ausgleichspflichtigen Ex-Partners sollen nach dem Willen der Bundesregierung „Transferverluste vermieden“ werden, die oft bei der Neubegründung von Anrechten bei einem externen Versorgungsträger eintreten. Daher soll die Möglichkeit einer solchen externen Teilung dann, wenn mehrere Anrechte bei einem Versorgungsträger bestehen, in bestimmten Fällen eingeschränkt werden. Diese Änderung diene „insbesondere dem Schutz der ausgleichsberechtigten Person – in der Regel der Ehefrau –, berücksichtigt aber in ihrer Ausgestaltung auch die Interessen des Versorgungsträgers“, heißt es in einer Mitteilung des BMJV.

Zahl der externen Teilungen im bAV-Bereich soll reduziert werden

So könne die Änderung dazu führen, „dass ein Versorgungsträger, bei dem zwei betriebliche Anrechte bestehen, nur noch eines dieser Anrechte extern teilen darf, während er das andere Anrecht in seinem eigenen Versorgungssystem ausgleichen muss“, schreibt das Ministerium. Zudem solle der ausgleichsberechtigten Person „ein Wahlrecht eingeräumt werden, wenn die ausgleichspflichtige Person aus einem betrieblichen oder privaten Anrecht bereits eine laufende Versorgung bezieht“.

In einem solchen Fall führe der „Wertausgleich bei der Scheidung wegen einer möglichen Verringerung des Ausgleichswerts nicht immer zu einer für die ausgleichsberechtigte Person befriedigenden Lösung“, begründet die Regierung ihren Vorstoß. Daher solle ihr ermöglicht werden, den schuldrechtlichen Ausgleich dieses Anrechts zu wählen, der dann im Rentenalter zwischen den Ehegatten erfolgt.

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