München (tö). Extra-Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, ist in den vergangenen Jahren immer beliebter geworden. Versicherte sollten sich dabei jedoch nicht von falschen Ratschlägen von Verbraucherportalen im Internet verwirren lassen. Darauf macht der Bundesverband der Rentenberater aufmerksam. So gibt es zum Beispiel nicht für alle Sonderbeiträge zum Erwerb von Rentenpunkten die Preisvorteile bei der Einzahlung, die noch in diesem Jahr bestehen. Was potenzielle Einzahlerinnen und Einzahler für ihren Jahresendspurt beachten müssen – ein Wegweiser.
1. Nachzahlungen für Ausbildungszeiten
Was wenig bekannt ist: Arbeitnehmer können Rentenbeiträge für bestimmte Ausbildungszeiten nachzahlen. So lassen sich im Nachhinein noch Rentenlücken stopfen, die eigenen Rentenansprüche aufbessern oder bestimmte Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) erfüllen.
Möglich sind solche Zahlungen zum Beispiel für Zeiten, in denen eine Schule, Fach- oder Hochschule besucht wurde. Für Zeiten, die bereits mit Beiträgen belegt sind, können Versicherte keine freiwilligen Beiträge nachzahlen. Nachzahlungen werden laut Deutscher Rentenversicherung (DRV) nur „spätestens bis zum 45. Geburtstag“ und nur per entsprechenden Antrag (Formular V0080) akzeptiert.
Derzeit müssen Versicherte für jeden Monat, den sie nachversichern möchten, mindestens 83,70 Euro (höchstens 1311,30 Euro) einzahlen. Doch Vorsicht: Bei diesen Einzahlungen gibt es, anders als von manchen Finanzratgebern empfohlen, keine Preisvorteile, so wie es bei den Sonderzahlungen für die Minderung von Rentenabschlägen in diesem Jahr der Fall ist.
2. Freiwillige Einzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen
Im nächsten Jahr muss man mehr Geld für die gleiche Rente auf den Tisch als in diesem Jahr. Oder anders gesagt; 2022 gibt es für das gleiche Geld mehr Rente als 2023. Das liegt daran, dass das vorläufige jährliche Durchschnittseinkommen (im Fachjargon: Durchschnittsentgelt) aller gesetzlich Rentenversicherten im nächsten Jahr deutlich höher ist als in diesem Jahr. So steigt die wichtige Rechengröße von jährlich von 38.901 Euro auf 43.142 Euro.
Das bedeutet konkret: Wer entsprechend des jeweiligen Durchschnittsentgelts Beiträge in die Rentenkasse zahlt, erwirbt einen Rentenpunkt (Entgeltpunkt), Dieser kostet 2023 beim weiter gültigen Beitrag von 18,6 Prozent 8024 Euro, in diesem Jahr aber nur 7236 Euro und somit 9,8 Prozent weniger. Bei den sogenannten „Beitragszahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung“ im Jahr 2022 gibt es also den Preisvorteil von rund zehn Prozent, bei den Nachzahlungen für Ausbildungszeiten aber nicht.
Dieser Rentenrechner ermittelt, was Ihnen Ihre freiwilligen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung für Ihre Altersrente bringen.
3. Freiwillige Rentenbeiträge
Von den zwei bereits vorgestellten Extra-Beiträgen sind die „Freiwilligen Rentenbeiträge“ zu unterscheiden. Diese können zum Beispiel Selbstständige oder andere nicht Pflichtversicherte leisten. Auch bei diesen Beiträgen gilt: Hier gibt es im Regelfall keinen besonderen Rabatt wie bei den Beiträgen zum Ausgleich von Abschlägen. Es gibt aber eine Ausnahme: Sofern Rentner freiwillige Beiträge zahlen, bleibt der Preisvorteil von rund 10 Prozent bestehen. Dies gilt ebenso für freiwillige Beiträge von Selbstständigen, die im nächsten Jahr in Rente gehen. Auch gibt es keinen Zeitdruck: Freiwillige Einzahlungen akzeptiert die Rentenversicherung bis zum 31. März, damit sie als Beiträge für das Vorjahr zählen.
Ob es sich lohnt, solche Extra-Beiträge zu zahlen, ist für Laien allerdings schwer zu beurteilen. Interessierte sollten sich deshalb unbedingt vorher von der Rentenversicherung oder unabhängigen Rentenberatern beraten lassen. Wichtig auch zu wissen:
- Wer noch 2022 „die entsprechenden Formulare zur Ausnutzung des besonderen Preisvorteils 2022 von Rentenpunkten ausfüllt, erhält ihn auch noch, selbst wenn die Antwort der Rentenversicherung erst in 2023 kommt und dann binnen drei Monaten die gewünschte Summe überwiesen wird“, heißt es beim Bundesverband der Rentenberater.
- Überweisen Versicherte von sich aus Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen, wird das als formloser Antrag gewertet. Geprüft wird danach. Sind die Einzahler nicht berechtigt, solche Zahlungen zu leisten, wird der Betrag von der Rentenversicherung zurücküberwiesen.
