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Rente: Beiträge für Erziehung nicht an beide Eltern

LSG-Urteil: Auch bei gleichzeitiger Elternzeit von Mutter und Vater kann nur ein Elternteil die Kindererziehungszeiten erhalten.

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Rente: Beiträge für Erziehung nicht an beide Eltern

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Erfurt (lsg/sth). Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat entschieden, dass kein Recht auf doppelte Zuordnung von rentenrechtlichen Kinder­erziehungs­zeiten besteht, wenn beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen. Der Kläger des Streitfalls nahm nach der Geburt der gemeinsamen Tochter für denselben Zeitraum wie die Mutter Elternzeit und war in dieser Zeit an der Erziehung des Kindes gleichberechtigt beteiligt. Nachdem die Kindererziehungszeit durch die Rentenversicherung einvernehmlich für diesen Zeitraum der Kindesmutter zugeordnet worden war, beantragte der Kläger zusätzlich die Zuordnung der Kindererziehungszeiten für sich selbst. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Mitteldeutschland lehnte den Antrag ab, das Sozialgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ebenfalls ab (Az.: L 2 R 760/17 – Urteil vom 10.01.2019).

Auch das Thüringer LSG wies die Berufung zurück und bestätigte die Auffassung von DRV Mitteldeutschland und Sozialgericht, dass die Zuordnung der Kindererziehungszeiten für denselben Zeitraum bei beiden Elternteilen mit den gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar ist. § 56 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) regele die Anerkennung von Zeiten der Erziehung eines Kindes als Pflichtbeitragszeit zur sozialen Absicherung der Erziehenden in der Phase, in der es dem betreuenden Elternteil aufgrund der Erziehung des Kindes nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, eigene Rentenanwartschaften aufzubauen.

Durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung solle ein entscheidender Beitrag zu einer Gleichbewertung von Tätigkeiten in der Familie und der außerhäuslichen Erwerbstätigkeit geleistet werden. § 56 Abs. 2 Satz 2 bis 10 SGB VI ordne die Zuordnung der jeweiligen Erziehungszeit zu einem bestimmten Elternteil an. Nach der gesetzgeberischen Konzeption komme dabei jeweils die Zuordnung der Erziehungszeiten nur an einen Elternteil in Frage. Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten bei beiden Elternteilen für denselben Zeitraum der Erziehung sehe das Gesetz ausdrücklich nicht vor.

Mehr zum Thema:

www.thlsg.thueringen.de

Link zu weiteren Informationen über das besprochene Urteil vom LSG Thüringen (im pdf-Format)

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