Berlin/Frankfurt am Main (drv). Das reguläre Renteneintrittsalter steigt in Deutschland schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Ein vorgezogener Rentenbeginn geht deshalb mit einem monatlichen Abschlag von 0,3 Prozent einher. Diese Abschläge können jedoch durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Ausgenommen hiervon sind Rentenminderungen, die bei einer Erwerbsminderungsrente entstehen.
Diese Sonderzahlungen können geleistet werden von Versicherten die mindestens 50 Jahre alt sind und die die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllen. Informationen über die Höhe der Zahlungen müssen sie bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Sie erhalten dann eine Auskunft über die Höhe der maximal möglichen Sonderzahlung. Die Berechnung erfolgt nach einer gesetzlich festgelegten Formel und ist an die geltenden Rechengrößen der Rentenversicherung gekoppelt. Danach steigt 2024 der zu zahlende Betrag um rund fünf Prozent.
Noch in diesem Jahr mit der Rentenversicherung in Verbindung setzen
Wer über eine Sonderzahlung nachdenkt, sollte sich daher noch in diesem Jahr mit der Rentenversicherung in Verbindung setzen und einen entsprechenden Antrag (V0210) stellen. Bei einer Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Auskunft über die Höhe der maximal möglichen Sonderzahlung gelten dann weiter die bei Antragstellung günstigeren Konditionen. Der Antrag und auch die erteilte Auskunft sind keine Verpflichtung für eine solche Sonderzahlung.
Wer diese Sonderzahlungen geleistet hat, ist aber nicht verpflichtet, die vorgezogene Altersrente auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Vielmehr erhöhen die geleisteten Zahlungen bei einem späteren Rentenbeginn die monatliche Rente. Eine Erstattung ist hingegen nicht möglich.
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