Köln (rw). Die meisten Versicherten stellen den Rentenantrag drei Monate vor Rentenbeginn, wie empfohlen. Da die Entgelte der letzten drei Monate zu diesem Zeitpunkt unbekannt sind, fragt die Rentenversicherung in Frage 9.7.2 des Rentenantrags: „Soll Ihr Arbeitsentgelt bis zum Rentenbeginn hochgerechnet werden?“ Die Antwort hängt von Ihrer Situation ab. Ab 2027 ändert sich das Verfahren grundlegend.
Zweck der Hochrechnung
Das Verfahren gewährleistet einen nahtlosen Übergang vom Erwerbseinkommen zur Rente. Ohne Hochrechnung müssten Sie auf die endgültige Berechnung warten. Die Rente käme dann einige Monate später – rückwirkend ab dem beantragten Rentenbeginn. Die Rentenversicherung rechnet daher auf Basis der letzten zwölf abgelaufenen Monate ein fiktives Entgelt für die Restzeit hoch – die Rente kommt dann in der Regel pünktlich.
Mit der ersten Rentenzahlung können Sie am Ende des ersten Rentenmonats rechnen. Die Rente wird am Monatsende überwiesen.
„Ja“ wählen bei stabilem Einkommen
Bei konstantem Gehalt ohne Sonderzahlungen ist ein „Ja“ unbedenklich und beschleunigt die Auszahlung. Manche profitieren davon sogar: Wenn Sie in den letzten Monaten vor der Rente beispielsweise in Teilzeit wechseln, werden Sie als Vollzeitkraft hochgerechnet – bei Gutverdienern bringt das bis zu 8 Euro Rentenplus monatlich.
Das gefällt den Rentenversicherungsträgern nicht unbedingt, wie ein Fall zeigt, der am 27.11. 2025 vor dem Bundessozialgericht verhandelt wurde: Hier hatte sich ein Rentner für die Hochrechnung entschieden. Die Renten fiel dadurch – wie die spätere exakte Entgeltabrechnung seines Ex-Arbeitgebers für die letzten drei Beschäftigungsmonate zeigte – um 59 Cent zu hoch aus. Eine Lappalie eigentlich. Doch dem Rentenversicherungsträger – Knappschaft Bahn See – ging es ums Prinzip. Genauso dem Bundessozialgericht. Es bekräftigte am 27.11.2025: Die Hochrechnung bindet die Rentenversicherung. Spätere Kürzungen sind unzulässig. Es bleibt also bei dem 59-Cent-Rentenplus (AZ: B 5 R 6/24 R).
Wann „Nein“ ankreuzen? Bei Abgeltung von Überstunden, Urlaub oder bei Boni
Wenn in den letzten drei Monaten vor der Rente Einmalzahlungen anfallen – Urlaubskapitalisierung, Plusstunden, Überstunden – bringt Ihnen ein „Ja“ bei der Hochrechnungsfrage Nachteile.
Beispiel:
Der Finanzbuchhalter Ercan S. konnte schon 2025 seinen Urlaub nur teilweise nehmen und hat mit seinem Arbeitgeber eine Übertragung auf 2026 vereinbart. Im August 2026 wird er in Rente gehen. Auch bis dahin wird er seine aufgelaufenen Urlaubsansprüche nicht nutzen können, da er seinen Nachfolger einarbeiten muss. Bei Ende seines Beschäftigungsverhältnisses, also Ende Juli, hat er einen Anspruch auf die Kapitalisierung seiner Urlaubsansprüche. Diese werden also „zu Geld gemacht“ und – wichtig für die Rente: Diese Zahlung ist beitragspflichtig und führt zu einer höheren Rente. Allerdings nur dann, wenn Ercan S. auf die Hochrechnung verzichtet. Denn in diese Hochrechnung fließen die Beiträge aus der Urlaubsentgelt nicht ein.
Generell gilt: Erhalten Sie in den letzten drei Beschäftigungsmonaten Einmalzahlungen oder machen Sie Überstunden – etwa um einen Nachfolger einzuarbeiten – so schadet Ihnen nach derzeit geltendem Recht das „Ja-Kreuz“ bei der Hochrechnungsfrage. Die hieraus gezahlten Beiträge werden nach einer Zustimmung zur Hochrechnung bei der Berechnung der Rentenhöhe nicht berücksichtigt. Das kann bei der Monatsrente durchaus ein kleines Minus von einigen Euro bringen – und zwar lebenslang. Denn die vorgenommene für einen Versicherten nachteilige Hochrechnung ist im Regelfall – derzeit jedenfalls – später nicht korrigierbar. Jedenfalls wenn der Rentenbescheid rechtskräftig geworden ist. Das hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 12.12.2011 für grundsätzlich rechtmäßig befunden (AZ: B 13 R 29/11 R).
Tipp:
In solchen Fällen sollten Sie die Hochrechnung Ihres Einkommens auf Basis des Einkommens der abgelaufenen Zeiträume ablehnen und gegebenenfalls einige Monate Wartezeit auf die Rente in Kauf nehmen. Die Rentenversicherung wartet dann mit der Berechnung der Rentenhöhe, bis Ihr Arbeitgeber nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses das tatsächliche Entgelt gemeldet hat.
Ab 1.1.2027: Neue Regelung macht „Ja“ risikofrei
Das SGB-VI-Anpassungsgesetz ändert § 70 SGB VI: Die ab 2027 geltenden neuen Regeln:
- Zu hohe Hochrechnungen bleiben bestehen,
- zu niedrige werden nach oben korrigiert. Einmalzahlungen zählen also immer.
Fazit:
Ab 2027 können Sie sorgenfrei Ihr Kreuzchen bei „Ja“ machen. Bis dahin sollten Sie prüfen, ob in den letzten drei Monaten Sonderzahlungen anstehen. Mit einem „Nein“ sind Sie dann auf der sicheren Seite.
