Berlin (drv/iv). Menschen, deren Einkommen oder Vermögen so gering ist, dass es nicht zum Lebensunterhalt reicht, haben einen Anspruch auf Grundsicherung. Die Rentenversicherung informiert Rentnerinnen und Rentner mit dem ersten Rentenbescheid über Voraussetzungen und Ansprüche im Rahmen der Grundsicherung.
Bei Renten unter 925 Euro liegt dem Bescheid bereits ein Antragsformular bei. Allerdings enthält der Bescheid noch keine Aussage, ob tatsächlich ein Anspruch besteht, da die Rentenversicherung die übrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht kennt. Den konkreten Anspruch kann nur der zuständige Sozialhilfeträger feststellen.
Grundsicherung nur auf Antrag
Die Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung, die beantragt werden muss. 2020 bezogen etwa 2,6 Prozent der Rentner Grundsicherung. Zuständiger Leistungsträger ist das Sozialamt des Wohnortes, Bereich Grundsicherung. Das Sozialamt entscheidet, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Grundsicherung besteht. Anträge die bei der Deutschen Rentenversicherung eingehen, werden an den zuständigen Leistungsträger weiterleitet.
