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Rentner: Von der freiwilligen KV in die Pflichtversicherung?

Ein Wechsel ist möglich, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist die „Vorversicherungszeit“.

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Berlin (drv). Rentnerinnen und Rentner sind im Ruhestand wie im bisherigen Erwerbsleben kranken- und pflegeversichert. Bis auf Krankengeld erhalten sie weiterhin die gewohnten Leistungen und zahlen dafür auch weiterhin Beiträge an ihre Krankenkasse. Sind sie bislang freiwillig krankenversichert, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in die Pflichtversicherung zu wechseln. Maßgeblich für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist die Berechnung der „Vorversicherungszeit“. Doch was heißt das genau?

Um in der KVdR pflichtversichert zu sein, müssen Wechselwillige in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens zu mindestens 90 Prozent in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein. Ob freiwillig, pflicht- oder familienversichert ist hierbei egal. Bei der Prüfung der Vorversicherungszeit werden außerdem für jedes Kind pauschal drei Jahre zusätzlich auf die vorhandenen Mitgliedszeiten angerechnet. Dies gilt für leibliche Kinder, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.

Bei Neurentnern prüft die Krankenkasse bei Rentenantragstellung automatisch, ob eine Pflichtversicherung möglich ist. Bei Bestandsrentnern, die gerne in die Pflichtversicherung wechseln möchten, ist das jedoch nicht der Fall. Sie sollten sich deshalb mit ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung setzen und um Prüfung der Vorversicherungszeit bitten. Bislang privat krankenversicherte Rentner können die Überprüfung bei ihrer letzten gesetzlichen Krankenkasse durchführen lassen.

Rentenversicherung beteiligt sich an der Rentner-Krankenversicherung

Ob gesetzlich oder privat krankenversichert: Die Deutsche Rentenversicherung beteiligt sich an den Aufwendungen zur Krankenversicherung. So übernimmt sie bei Pflichtversicherten einen Teil der Beiträge, bei freiwillig oder privat krankenversicherten Rentnern zahlt sie Beitragszuschüsse. Interessant ist der Unterschied bei der Art der Pflegeversicherung: Gesetzlich krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner kommen zugleich in den Schutz der sozialen Pflegeversicherung, die bei der jeweiligen Krankenkasse eingerichtet ist. Sie sind also bei ihrer Krankenkasse sowohl kranken- als auch pflegeversichert.

Privat krankenversicherte Rentner und Rentnerinnen müssen hingegen eine zusätzliche Pflegeversicherung abschließen. Rentnerinnen und Rentner, die die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR erfüllen, aber keine Pflichtmitgliedschaft wünschen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen davon befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung muss binnen drei Monaten nach Rentenantragstellung bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Wichtig: Die Dauer der Befreiung gilt für die gesamte Rentenzeit und kann nicht widerrufen werden. Aus diesem Grund empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung, sich vorab von der Krankenkasse dazu beraten zu lassen.

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