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Sozialabkommen mit Großbritannien weitgehend unverändert

Arbeitnehmer aus den EU-Staaten und von der Insel sollen auch nach dem Brexit bei einer Tätigkeit im jeweils anderen Bereich sozial abgesichert sein.

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Das Bild zeigt die Deutsche und britische Flagge vor blauem Himmel

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Berlin (sth). Die mit dem neuen Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Großbritannien beschlossene Weitergeltung der Entsenderichtlinie für Beschäftigte und Selbstständige muss vom Bundestag noch bestätigt werden. Dazu muss Deutschland – ebenso wie die anderen EU-Staaten – zuvor noch einem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit seine zuständigen nationalen Behörden und Verbindungsstellen mitteilen. Dafür hat die Bundesregierung jetzt den erforderlichen Gesetzentwurf vorgelegt. Die Inhalte des neuen Sozialabkommens, das im Wesentlichen den innerhalb der 27 EU-Staaten geltenden Regelungen für die soziale Sicherheit folgt, sind gegenüber der Zeit vor dem Brexit weitgehend unverändert. 

Darüber hinaus hat die Regierung einen weiteren Gesetzentwurf mit dem Ziel vorgelegt, dass die vor dem Brexit geltenden Entsenderichtlinien für Beschäftigte aus Deutschland in Großbritannien auch künftig festgeschrieben werden sollen. Eine solche Fortdauer sei "höchst sinnvoll" und liege angesichts der auch künftig geplanten "umfangreichen und intensiven außenwirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu Großbritannnien im Interesse hiesiger Unternehmen und ihrer in Großbritannien eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer", schreibt die Bundesregierung.

Befristet entsandte Arbeitnehmer bleiben in Deutschland versichert

Durch eine Fortführung der bisherigen Entsenderichtlinien werde auch künftig sichergestellt, dass nur vorübergehend im jeweils anderen Staat eingesetzte Beschäftigte und Selbständige "nicht kurzzeitig in das Sozialversicherungssystem des anderen Staates und anschließend wieder zurück wechseln müssen", heißt es in dem Gesetzentwurf. Die zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen, die Deutschland mit etwa 20 weiteren Staaten abgeschlossen hat, enthielten "eine ähnliche Regelung als zentrales Element der Abkommen". Bei den Entsenderegelungen handele es sich damit "nicht um eine EU-interne Besonderheit".

Bevor die neue Entsenderichtlinie allerdings rechtssicher in Kraft treten kann, muss die Bundesregierung zunächst ein sogenanntes Vertragsgesetz verabschieden und in Kraft setzen. Dies hätte eigentlich bereits bis zum 15. Januar dieses Jahres geschehen müssen. Wegen des engen Zeitrahmens unmittelbar vor dem Ende des Brexit-Übergangszeitraums im Dezember 2020 musste die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf jetzt zunächst eine "fristwahrende vorläufige Notifikation" vorlegen. Nur so ist nach Angaben der Bundesregierung sichergestellt, dass der Bundestag sich in den kommenden Monaten noch für oder gegen eine Fortführung der Entsenderichtlinie entscheiden kann.

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