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Urteil: Rentenbesteuerung auch mit "Mütterrente" richtig

Die von den Rentenversicherungsträgern an die Finanzämter abgegebenen Meldungen sind zutreffend.

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Ausschnitt eines Formular der Einkommensteuererklärung mit der Aufschrift Renten und andere Leistungen, darauf liegt ein Kugelschreiber.

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Berlin (drv/sth). Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az.: X R 24/20 - Urteil vom 14. Dezember 2022) sorgt derzeit bei einigen Rentnerinnen und Rentnern für Aufregung. Sie sorgen sich, dass nach der Einführung der Mütterrente ihr steuerfreier Rententeil womöglich nicht korrekt berechnet wurde. Viele wenden sich daher derzeit an die Deutsche Rentenversicherung und bitten darum, ihren Steuerfreibetrag neu zu berechnen. Das ist nicht notwendig.

Im Urteil wurde festgestellt, dass die bisherige Rentenbesteuerung nach Hinzutritt der „Mütterrente“ rechtskonform ist. Damit sind auch die von den Rentenversicherungsträgern bereits im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens abgegebenen Meldungen an die Finanzämter zutreffend. Die Finanzämter haben anhand der gemeldeten Rentenhöhen die jeweiligen Rentenfreibeträge bereits neu berechnet.

Rentnerinnen und Rentner, die dennoch nicht mit der Höhe ihres Rentenfreibetrages einverstanden sind, wenden sich bitte ausschließlich an ihr zuständiges Finanzamt. Nur dieses entscheidet über die Höhe des Rentenfreibetrages.

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