Kassel (bsg/sth). Ein vom Finanzamt anerkannter Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt. Das hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am Donnerstag in Kassel entschieden (Aktenzeichen B 5 R 3/23 R). Wie die Vorinstanzen bestätigte das Bundessozialgericht, dass im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten ein Verlustvortrag nach § 10d Absatz 2 Einkommensteuergesetz nicht einzubeziehen ist. Es hat damit an seiner bisherigen Auffassung festgehalten.
Die Vorschrift soll sicherstellen, dass für die Einkommensanrechnung grundsätzlich alle Arten von Arbeitseinkommen berücksichtigt werden. Das Außer-Acht-Lassen eines steuerlichen Verlustvortrags “entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung”, so das BSG. “Diese dient als Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten nicht mehr geleistet wird.” Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen werde in einem bestimmten Umfang angerechnet, weil der Hinterbliebene sich dadurch ganz oder zumindest teilweise selbst unterhalten könne. “Abzustellen ist dabei auf das verfügbare Einkommen”, urteilte das höchste deutsche Sozialgericht.
Dass ein Hinterbliebener berechtigt ist, seine Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitraum zu mindern, indem er negative Einkünfte aus im Einzelfall weit zurückliegenden früheren Veranlagungszeiträumen in Abzug bringt, sagt nach Ansicht des Gerichts nichts über seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus.
