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Witwenrenten-Aus? Wie sich das finanziell auswirken könnte

Die während einer Ehe erworbenen Rentenpunkte genau hälftig teilen? Klingt zunächst fair. Die neueste Idee der Rentenkommission zum verpflichtenden Rentensplitting hat aber oft finanzielle Nachteile.

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Paar sitzt auf der Couch mit Papieren und Notebook. Bild: IMAGO / Westend61 / Steve Brookland

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Berlin (dpa/tmn). Die von der Bundesregierung eingesetzte Rentenkommission erwägt offenbar den Vorschlag, die Witwenrente in ihrer bisherigen Form abzusetzen. Stattdessen sollen hinterbliebene Ehepartner durch faire Teilung der während der Ehe erworbenen Rentenpunkte abgesichert werden. Heißt konkret: Selbst wenn ein Partner während der Ehe - zum Beispiel aufgrund der Kindererziehung - beruflich zurückstecken musste, profitiert dieser von den Rentenpunkten, den der jeweils andere während der Ehejahre erworben hat. 

Dieses sogenannte Rentensplitting könnte dann verpflichtend werden. Bislang können sich Ehepaare nur auf freiwilliger Basis unter bestimmten Voraussetzungen dafür entscheiden. So muss die Ehe zum Beispiel ab 2002 geschlossen oder aber - bei einer früheren Heirat - beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren worden sein. Zudem müssen beide Partner nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) 25 Jahre Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können. Aber wie funktioniert das Rentensplitting eigentlich genau? Und wie wirkt sich das finanziell aus? Ein Rechenbeispiel bringt Klarheit.

Faire Aufteilung der Punkte

In dem fiktiven Beispiel hat er 60 Entgeltpunkte (EP), davon 40 in den Ehejahren, für die Rente erworben, sie 20 Entgeltpunkte, wovon 10 aus den Ehejahren stammen. Würde den Partnern ihre Rente jeweils auf Grundlage der selbstständig erarbeiteten Entgeltpunkte ausgezahlt, erhielte er nach Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro je Entgeltpunkt eine monatliche Bruttorente von 2.447 Euro, bei ihr betrüge die monatliche Bruttorente 816 Euro. Macht in Summe eine Gesamtrente von 3.263 Euro.

Durch das Rentensplitting verschöbe sich nun lediglich das Einkünfteverhältnis, an der Gesamtrente änderte sich nichts. Weil er während der Ehe 30 EP mehr als seine Frau erworben hat, müsste der Mann hiervon die Hälfte (15 EP) an seine Ehefrau abgeben. Die außerhalb der Ehe erwirtschafteten EPs bleiben beim Splitting unangetastet. Trotzdem rückten die Renten so näher aneinander. Er erhielte somit 1.836 Euro Bruttorente pro Monat, sie 1.428 Euro. 

Hinterbliebenenrente hat oft finanzielle Vorteile

So weit, so klar. Aber wie würde sich die Idee der Rentenkommission nun auswirken, wenn einer von beiden sterben würde? Gesetzt den Fall, der Mann ginge zuerst, würde die hinterbliebene Ehefrau aktuell ohne das Rentensplitting zusätzlich zu ihrer Rente von 816 Euro eine große Witwenrente von 1.346 Euro erhalten. Sie beträgt 55 Prozent der Rente, die der Mann erarbeitet hat (55 Prozent von 2.447 Euro). 

In Summe hätte sie damit Einkünfte in Höhe von 2.162 Euro pro Monat. Hätte das Paar zuvor ein Rentensplitting vorgenommen, hätte die Frau nur die Einkünfte aus ihrer eigenen Rente, also 1.428 Euro, und damit satte 734 Euro weniger jeden Monat. Denn: Nach durchgeführtem Rentensplitting haben Hinterbliebene keinen Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente.

Auch für den Ehemann wären die Auswirkungen erheblich, sollte seine Frau vor ihm sterben. Ohne das Rentensplitting erhielte er zusätzlich zu seiner eigenen Rente in Höhe von 2.447 Euro laut DRV noch eine minimale Witwerrente von 38 Euro pro Monat. Der Grund: Seine eigenen Einkünfte übersteigen den derzeitigen Freibetrag von 1.077 Euro und müssen daher teilweise auf die Witwerrente angerechnet werden. Diese würde darum entsprechend gekürzt. So verbliebe aber immer noch eine Gesamtrente von 2.485 Euro pro Monat, was einem monatlichen Vorteil von 649 Euro gegenüber dem Rentensplitting entspräche.

Wo das Rentensplitting seine Vorteile hat 

Zwei Vorteile bietet das Rentensplitting aber gegenüber der Witwen- oder Witwerrente: Zum einen ist die Splittingrente Ruheständlern sicher. Heiratet der hinterbliebene Ehepartner erneut, wird daran nicht gerüttelt. Die Witwen- oder Witwerrente hingegen würde mit erneuter Heirat auslaufen. Zum anderen sind Hinzuverdienste für die Splittingrente unschädlich, während sie bei Erhalt der Hinterbliebenenrente ab einer Höhe von 1.077 Euro verrechnet werden.

Und, ebenfalls gut zu wissen: Tritt der Tod eines Ehepartners innerhalb von 36 Monaten nach einem durchgeführten Rentensplitting ein, kann dieses rückgängig gemacht werden. Ansonsten gibt es keine Möglichkeit, ein einmal durchgeführtes Splitting zu revidieren.

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