Ihre-Vorsorge Logo

Hinterbliebenenrente: So erhalten Sie mehr trotz eigenen Einkommens

Vor allem die Hinterbliebenenrenten von jüngeren Witwen und Witwern, die noch erwerbstätig sind, werden häufig gekürzt. Teilweise fallen sie zeitweise sogar ganz weg – wegen anrechenbarem Einkommen. Das muss aber nicht auf Dauer so bleiben. Eine Gebrauchsanweisung.

Artikel vorlesen

Autor / Quelle

Lesezeit

6 Minuten

Veröffentlicht

Ältere Frau blickt nachdenklich aus dem Fenster

© Nicht definiert

Mehr als zwei Millionen Renten gekürzt oder gestrichen

Rund 2 Millionen Witwen- und Witwerrenten werden nur gekürzt ausgezahlt, weil Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Etwa eine halbe Million Witwer- und Witwenrenten ruhen sogar ganz, weil das eigene Einkommen der Hinterbliebenen nach den gesetzlichen Regeln zu hoch ist. Hier handelt es sich um „Nullrenten“, Der Kürzungsbetrag wird immer zur Jahresmitte neu berechnet. 

Wann werden die Witwen- oder Witwerrenten gekürzt?

Immer dann, wenn das Nettoeinkommen der Hinterbliebenen den jährlich zum 1 Juli angepassten Freibetrag übersteigt. Derzeit liegt dieser bei 1.076,86 Euro monatlich. Wie die Einkommensanrechnung genau funktioniert, können Sie hier nachlesen.

Kürzung der Hinterbliebenenrente
Rund 150 Euro weniger für Witwen und 250 Euro für Witwer

Am 31. Dezember 2024 wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung 4,39 Millionen Witwenrenten und 753 Tausend Witwerrenten geleistet, wie aus dem 2025 veröffentlichten Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung hervorgeht. Den Freibetrag von 1038,05 Euro pro Monat überstieg das Einkommen von 1,47 Millionen Witwen (37,7 % der 3,90 Millionen überprüften Renten) und 601 Tausend Witwern (51,5 % der 1,17 Millionen überprüften Renten) der Fall. Die entsprechenden Renten wurden bei Witwen durchschnittlich um rund 147 Euro auf 772 Euro im Monat und bei Witwern um rund 250 Euro auf 422 Euro im Monat gekürzt. 

Was gilt, wenn sich das Einkommen nach dem 1. Juli ändert?

Steigt das angerechnete Einkommen, so ändert sich am Zahlbetrag der Hinterbliebenenrente zunächst nichts – bis zur Rentenanpassung im Folgejahr. Anderes gilt bei sinkendem Einkommen. Genau an diesem Punkt gab es 2023 eine wenig beachtete Änderung. Hierfür sorgte das 8. SGB IV-Änderungsgesetz, das am 1.1.2023 in Kraft trat. Die Neuregelungen greifen, wenn im laufenden „Rentenjahr“ (also in der Zeit zwischen den Rentenanpassungen, die jeweils zur Jahresmitte erfolgen) das auf die Witwen- und Witwerrente angerechnete Einkommen sinkt. 

Klar war schon bisher: Mindert sich das anzurechnende Einkommen um mindestens 10 %, muss eine Neuberechnung des Auszahlungsbetrags der Hinterbliebenenrente erfolgen. Das gilt weiterhin. Bis Ende 2022 war bei der Prüfung einer Einkommensminderung um mindestens 10 % jedoch generell eine vorausschauende Beurteilung erforderlich. Das bedeutete, das geminderte Entgelt musste für mindestens drei Monate um wenigstens 10 % gemindert sein, damit es berücksichtigt werden konnte. Nur in diesem Fall wurde der Anrechnungsbetrags neu berechnet.

Was hat sich gegenüber der früheren Regelung geändert?

Nun regelt § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV ausdrücklich: Bei „Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen“. Wichtig hierbei ist: Mit „Arbeitseinkommen“ ist in der Sozialversicherung nicht das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern, sondern der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit gemeint. Das bedeutet: Die Drei-Monats-Durchschnittsberechnung gilt beim Arbeitsentgelt nicht mehr. Den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung ist zu entnehmen, dass nach der SGB-IV-Änderung schon eine Senkung des Arbeitsentgelts für nur einen Monat um mindestens 10 % eine Neuberechnung des auf die Hinterbliebenen Rente anzurechnenden Einkommens zur Folge hat – soweit dies von den Betroffenen beantragt wird. In den Anweisungen heißt es hierzu: „Das laufende Arbeitsentgelt ist hierbei nicht im Wege einer Durchschnittsberechnung zu bestimmen, eine Prognose des zukünftigen Arbeitsentgelts sieht § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV in der Fassung ab 01.01.2023 nicht mehr vor.“ 

Was ist die Folge dieser Rechtsänderung?

Eine kurze, aber beträchtliche Senkung des Arbeitsentgelts kann nun bei der Hinterbliebenenrente erhebliche Vorteile bringen und gegebenenfalls sogar dazu führen, dass die Hinterbliebenenrente ungekürzt gezahlt wird – bis zum nächsten Anpassungsstichtag (also derzeit bis zum 1.7. 2026). Denn grundsätzlich gilt: Das einmal der Einkommensanrechnung zugrunde gelegte Arbeitsentgelt – auch das nach der 10-Prozent-Regel angepasste Entgelt – wird bis zum Ende des laufenden Bezugsjahrs der Hinterbliebenenrente bei der Einkommensanrechnung zugrunde gelegt – es sei denn, es kommt nochmals zu einer Minderung des Arbeitsentgelts um 10 Prozent. 

Folgen der Neuregelung: Eine Beispielrechnung

Zur Neuregelung folgendes fiktives Beispiel: Eine 55jährige Witwe hat im Grundsatz Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 1.000 Euro brutto. Da sie aber als Angestellte 2024 im Monat 5.000 Euro brutto verdiente, wurde der Auszahlungsbetrag ihrer Witwenrente auf 230,74 Euro gekürzt. Mitte 2025 erlitt die Mutter der Witwe einen Schlaganfall und wurde plötzlich schwer pflegebedürftig. Daraufhin vereinbarte die Tochter mit ihrem Arbeitgeber: Sie nahm erst die Möglichkeit einer kurzzeitigen Auszeit für zehn Arbeitstage (mit Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz) in Anspruch und reduzierte im August 2025 ihre Arbeitszeit einmalig auf insgesamt acht Arbeitstage (zwei Tage pro Arbeitswoche) mit einer entsprechenden Senkung ihres Bruttoentgelts auf 2.000 Euro. Damit hat sie die Zeit überbrückt, bis für ihre Mutter ein Platz im gewünschten Pflegeheim frei wurde. Die entsprechende Senkung ihres Arbeitsentgelts teilte die Witwe umgehend der Deutschen Rentenversicherung mit und beantragte eine Neuberechnung des Bruttobetrags ihrer Hinterbliebenenrente.

Hierauf hat sie einen Rechtsanspruch. Denn die Mindestforderung für die Neuberechnung (Senkung des Arbeitsentgelts um 10 %) ist in ihrem Fall erfüllt. Bei der Einkommensanrechnung wird nun das aktuelle August-Arbeitsentgelt von 2.000 Euro berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass der Bruttobetrag ihrer Witwenrente nur noch um 49,26 Euro sinkt, also nun 950,74 € beträgt. Dieser Betrag gilt – auch wenn sie ihre Arbeitszeit planmäßig wieder hochfährt – bis einschließlich Juni 2026. Dann ist für die Einkommensanrechnung ihr 2025 durchschnittlich bezogenes Arbeitsentgelt maßgeblich. 

Tipp:

Der Grund für die Minderung des Arbeitsentgelts bzw. der Arbeitszeit spielt für die Rentenversicherung keine Rolle. Im Beispielfall muss die Witwe der Deutschen Rentenversicherung also nicht mitteilen, dass die akut eingetretene Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter hierfür ausschlaggebend war. Für die Rentenversicherung spielt lediglich die Tatsache eine Rolle, dass das Arbeitsentgelt überhaupt um mindestens 10 Prozent verringert wurde.

Wie teile ich etwaige Veränderungen des Arbeitsentgeltes mit?

Etwaige Änderungen „der Art und Höhe des Einkommens [sind] zeitnah und schriftlich dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Im Bedarfsfall werden dann weitere Angaben mithilfe entsprechender Formulare über den Witwer/die Witwe vom Arbeitgeber oder dritter Stellen (bspw. Krankenkasse oder AfA) angefordert“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Anfrage. 

Die Meldung geben Betroffene am besten über das im Internet zu findende Formular R0665ab, und zwar unter folgendem Link. Darin muss der Arbeitgeber Punkt 3 („Bescheinigung des laufenden Bruttoarbeitsentgelts“) ausfüllen. Entscheidend ist hier Ziffer 3.1.: „Der bei uns beschäftigte Arbeitnehmer hat für den unter Ziffer 2.3 eingetragenen Monat folgendes Bruttoarbeitsentgelt erhalten“. Der Arbeitgeber muss hier das Einkommen des jeweiligen Monats – im Beispielfall das Einkommen vom August 2025 – eintragen.

Mehr zum Thema


Weitere Artikel

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Time
6 Minuten

Eine sichere Rente, die jedoch ab 2032 abgekoppelt von den Löhnen steigt, und möglicherweise drei Gruppen von Rentnern: Was die Reform den Ruheständlern konkret bringt.

Time
8 Minuten

Wer die Rente schon zum Greifen nahe hat, kann beruhigt planen: Eine Tabelle und konkrete Beispiele zeigen, mit welchen Änderungen jeder einzelne Jahrgang rechnen kann.

Time
13 Minuten

Die Deutsche Rentenversicherung bietet eine Vielzahl nützlicher Anträge. Wir stellen Ihnen eine Auswahl vor – von Anrechnungszeiten bis zum Versorgungsausgleich.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026