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Rentenabschläge ausgleichen: So geht es ohne Einbußen früher in Rente

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

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Zufriedene Rentnerin auf einem Sofa – Bildnachweis: wdv © J.Lauer

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Früher in Rente gehen ohne Abschläge und dabei noch Steuern sparen: das wünschen sich viele.

Wer muss Abschläge überhaupt in Kauf nehmen?

Wer mindestens 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rente erreicht hat, kann mit 63 Jahren in Rente gehen. Das ist die „Altersrente für langjährig Versicherte“. Sich den Traum von der Frührente zu verwirklichen, kostet aber einen Teil der Rente: Möchte man vor Erreichen seines regulären Rentenalters diese Form der Altersrente in Anspruch nehmen, muss man für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen. Diese Abschläge von der Rente gibt es bis zum Lebensende, also so lange, wie die Rente ausgezahlt wird. Nur für diejenigen, die in ihrem Leben 45 Beitragsjahre auf dem Rentenkonto sammeln konnten, gibt es – noch – die abschlagsfreie „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“.

 

Wie hoch fallen die Abschläge in Euro konkret aus?

Seit 2012 steigt die gesetzliche Regelaltersgrenze schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr, gemeint ist damit das Alter, ab dem man seine Altersrente ohne Abschläge beziehen kann (daher auch der Name „Rente mit 67“) So erhöhte sich für Geburtsjahrgänge 1947 bis 1958 das Renteneintrittsalter bereits in Monatsschritten auf das 66. Lebensjahr. Für die Jahrgänge 1959 bis 1964 klettert es weiter bis 2031 in Zweimonatsschritten bis zur künftigen Altersgrenze von 67 Jahren. Deshalb gibt es auch die Abschläge für diejenigen, die sich vorzeitig aus dem Arbeitsleben in den Ruhestand verabschieden, sie bekommen ja dafür früher ihre Rente ausgezahlt.

Beispiel 1: Eine Bankangestellte, Jahrgang 1962, kann im November 2026 ihren 64. Geburtstag feiern. In Rente ist sie aber schon in diesem Juli gegangen, mit etwas mehr als 63 Jahren. Das klappte, weil sie zuvor Beitragszeiten in der Rentenversicherung von mehr als 35 Jahren gesammelt hatte. Regulär in Rente dürfte sie erst mit 66 Jahren und acht Monaten gehen, also im August 2029. Folglich hat sie den Ruhestand um drei Jahre und einen Monat vorgezogen. Wegen ihrer Kinder hat sie allerdings teilweise Teilzeit gearbeitet. Ihre Rente in Höhe von 1.500 Euro brutto ist deshalb nicht allzu hoch. Die Abschläge belaufen sich somit auf 11,1 Prozent (37 Monate x 0,3 Prozent), statt 1.500 Euro Rente brutto bekommt sie vor Abzug der Krankenversicherungsbeiträge somit 1.334 Euro, 166 Euro weniger. Sie kann sich das leisten, weil sie als Rentnerin freiberuflich als Anlageberaterin weiterarbeitet. Dabei profitiert sie davon, dass ihr Hinzuverdienst nicht mehr mit ihrer Rente verrechnet wird. Das Geld, das sie so verdient, muss sie nur noch versteuern. 

Beispiel 2: Ein Software-Entwickler, Jahrgang 1964, will nächstes Jahr, im Februar 2027, nach seinem 63. Geburtstag am 31. Januar, in Rente gehen. Er hat jahrzehntelang gut verdient und entsprechend Beiträge bezahlt, seine Rente beläuft sich auf 2.500 Euro. Da er aber vier Jahre früher in Rente gehen will, muss er Abschläge von maximal 14,4 Prozent (4 x 12 Monate = 48 Monate x 0,3) hinnehmen. Das sind bei 2.500 Euro immerhin 360 Euro. Seine Rente schrumpft damit auf 2.140 Euro. 

Wie hoch sind die Abschläge derzeit im Durchschnitt?

2024 gingen bereits 28,3 Prozent der neuen Altersrentner und Rentnerinnen mit einem Abschlag in den Ruhestand. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beliefen sich die Abschläge 2024 im Durchschnitt auf 149,23 Euro für alle Frauen und Männer, die in diesem Jahr erstmals eine Altersrente bezogen. Die Männer hatten im Durchschnitt rund 31 Abschlagsmonate, ergibt einen Abschlag von durchschnittlich 172,37 Euro. Bei den Neurentnerinnen betrug der durchschnittliche Abschlag 131,64 Euro bei fast 33 Abschlagsmonaten.

Wann darf ich überhaupt Rentenabschläge ausgleichen?

Das geht nur unter bestimmten Voraussetzungen: 

  • Die oder der Rentenversicherte muss mindestens 50 Jahre alt sein.
  • Sie oder er müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung für einen vorzeitigen Bezug einer Altersrente genug Versicherungsjahre vorweisen können. Beispiel: Wer mit 55 erst 20 Versicherungsjahre hat, kann gar nicht mit 63 in Rente gehen, weil bis dahin die erforderlichen 35 Jahre nicht erreicht sein werden. 

Sind die beiden Voraussetzungen erfüllt, ist es möglich, mit den freiwilligen Zahlungen in die Rentenversicherung entweder die reguläre Altersrente zu erhöhen oder Rentenabschläge auszugleichen oder zu verringern, wenn man früher in Rente gehen will. Diese Ausgleichszahlungen können Versicherte entweder als Einmalzahlung, etwa nach einer Abfindung, oder über mehrere Jahre verteilt leisten. Die spätere Altersrente fällt dann dauerhaft höher aus als mit Abschlägen. 

Muss ich dafür einen Antrag stellen?

Es gibt einen Antrag mit dem sperrigen Namen „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“. Darin ist anzugeben, wann man vorzeitig in Rente gehen will: zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also ab 63 (nur bei Schwerbehinderten geht dies ab 62) oder zu einem späteren Zeitpunkt.

Die Rentenversicherung teilt danach mit: 

  • die voraussichtliche Höhe der Altersrente zum beabsichtigten vorzeitigen Rentenbeginn,
  • die Höhe der Rentenminderung sowie
  • die Höhe des Beitrages, der zum Ausgleich der Rentenminderung zu zahlen wäre. Da es sich häufig um größere fünfstellige Geldbeträge handelt, sollte jeder und jede, die mit solchen Ausgleichszahlungen liebäugeln, sich von der Rentenversicherung vorher individuell beraten lassen. Online lässt sich ein Beratungstermin ganz bequem buchen

Gut dabei zu wissen: Auch wenn die DRV den Antrag beantwortet hat, besteht keine Verpflichtung, Ausgleichszahlungen zu leisten. Man kann das dann tun, muss es aber nicht, wenn man es sich doch noch anders überlegt hat. Und wer sich nach Einzahlung der Sonderzahlungen dafür entscheidet, länger als ursprünglich geplant zu arbeiten, verliert deswegen kein Geld – die eingezahlten Extra-Beiträge erhöhen die spätere Rente.

Einen Haken gibt es allerdings: Wer mit 63 mit oder ohne oder mit geringeren Abschlägen vorzeitig Rente bezieht und dann als Rentnerin oder Rentner keine weiteren Beiträge mehr bezahlt, hat eine geringere Rente, als wenn man bis zur Regelaltersgrenze weiterarbeiten würde. 

Beispiel: Ein Facharbeiter in der Autoindustrie ist 2024 mit 63 Jahren vorzeitig in Rente gegangen. Er hat fast vier Jahrzehnte ordentlich verdient, genug Geld zurückgelegt und wohnt in einer abbezahlten Eigentumswohnung. Er konnte sich daher den vorzeitigen Ruhestand leisten. Da er Jahrgang 1961 ist, liegt seine reguläre Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bei 66 Jahren und sechs Monaten. Die Abschläge in Höhe von 12,6 Prozent (42 Monate x 0,3) hat er zwar vorher abbezahlt. Dennoch fällt seine Rente nicht so hoch aus, wie wenn er sich im Alter von 66,5 Jahren aus dem Arbeitsleben verabschiedet hätte. Der Grund: Er hat dreieinhalb Jahre weniger auf sein Rentenkonto eingezahlt.

Was können die Ausgleichszahlungen kosten?

Die gesetzlichen Renten gibt es ein Leben lang. Das aber kostet Geld. Wer einen Abschlag von 100 Euro ausgleichen beziehungsweise seine Rente um 100 Euro steigern möchte, muss derzeit fast 25.000 Euro zusätzlich (siehe Tabelle unten) einzahlen. Wie viel ist also fällig?

Die Deutsche Rentenversicherung nennt zwei Beispiele: 

  • Brigitte P. will ein Jahr vor der für Sie geltenden Regelaltersgrenze in Rente gehen. Bei einer Rente von 800 Euro im Monat (brutto) würde sich ihre Monatsrente um 3,6 Prozent bzw. um 28,80 Euro verringern. Zusatzbeiträge an die Rentenversicherung zum vollen Ausgleich des Abschlags hätten sie in der ersten Jahreshälfte 2026 rund 7.100 Euro gekostet. 
  • Thorsten B. will drei Jahre vor der für ihn geltenden Regelaltersgrenze in Rente gehen. Bei einer Rente von 1200 Euro (brutto) würde sich seine Monatsrente um 10,8 Prozent bzw. um 129,60 Euro verringern. Zusatzbeiträge an die Rentenversicherung zum vollen Ausgleich des Abschlags hätten ihn in der ersten Jahreshälfte 2026 rund 34.400 Euro gekostet.

Bei deutlich höheren Renten, was zumindest auf Gutverdienende zutreffen sollte, und höheren Abschlägen können die Ausgleichzahlungen allerdings bei weit über 50.000 Euro liegen. Wie viel in welchen Fällen genau zu zahlen ist, sehen Sie in dieser Tabelle: 

So viel kostet der Ausgleich von Rentenabschlägen*

monatliche Brutto-RenteMinderungs- (M) und Ausgleichsbetrag (A) bei vorzeitiger Inanspruchnahme in Euro
  1 Monat = 0,3 %12 Monate = 3,6 %24 Monate = 7,2 %36 Monate = 10,8 % 48 Monate = 14,4 %
800 €2,4028,8057,6086,40115,20
 546,986.788,4514.103,5922.009,1930.579,75
1.000 €M3,0036,0072,00108,00144,00
 683,728.485,5617.629,4927.511,4938.224,68
1.200 €3,6043,2086,40129,60172,80
 820,4710.182,6721.155,3833.013,7845.869,62
1.400 €M4,2050,40100,80151,20201,60
 957,2111.879,7924.681,2838.516,0853.514,56
1.600 €4,8057,60115,20172,80230,40
 1.093,9613.576,9028.207,1844.018,3861.159,49
1.800 €M5,4064,80129,60194,40259,20
 1.230,7015.274,0131.733,0849.520,6868.804,43
2.000 €6,0072,00144,00216,00288,00
 1.367,4516.971,1235.258,9755.022,9776.449,36
2.200 €M6,6079,20158,40237,60316,80
 1.504,1918.668,2438.784,8760.525,2784.094,30
2.400 €7,2086,40172,80259,20345,60
 1.640,9420.365,3542.310,7766.027,5791.739,24
2.600 €M7,8093,60187,20280,80374,40
 1.777,6822.062,4645.836,6771.529,8799.384,17
2.700 €8,1097,20194,40291,60388,80
 1.864,0622.911,0247.599,6274.281,01103.206,64
2.800 €M8,40100,80201,60302,40403,20
 1.914,4323.759,5749.362,5677.032,16107.029,11
2.900 €8,70104,40208,80313,20417,60
 1.982,8024.608,1351.125,5179.783,31110.851,58
3.000 €M9,00108,00216,00324,00432,00
 2.051,1725.456,6952.888,4682.534,46114.674,05
*Für die Zeit vom 1. Juli bis 31.Dezember 2026
Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Wann werden die Einzahlungen zum Steuersparturbo und lohnen sich wirklich?

Mehrere zehntausend Euro sind viel Geld, das Finanzamt hilft aber mit. Berechnungen von Stiftung Warentest zeigen: „Je nach Einkommen und Einzahlung beteiligt sich der Staat mitunter mit fast 50 Prozent“, stellten die Tester bei einer Untersuchung Anfang des Jahres fest. Das klappt aber nur, wenn man die steuerlichen Förderhöchstgrenzen beachtet, die die Finanzämter bei den Altersvorsorgeaufwendungen anerkennen. Diese belaufen sich 2026 auf 30.826 Euro (Alleinstehende). Für gemeinsam veranlagte Ehepaare ist es doppelt so viel, das sind 61.652 Euro, steuerlich zählen diese Aufwendungen zu den Sonderausgaben. Nun sehen diese Grenzen auf den ersten Blick recht hoch aus. Doch dazu zählen auch die kompletten Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einschließlich des Arbeitgeberanteils. Wer zum Beispiel 80.000 Euro verdient, zahlt zusammen mit seinem Arbeitgeber ohnehin schon Rentenpflichtbeiträge in Höhe von 14.880 Euro im Jahr. Damit ist für einen Alleinverdiener der Förderrahmen schon fast zur Hälfte ausgeschöpft. Die Ausgleichszahlung sollte also nicht höher sein als knapp 16.000 Euro, um sie steuerlich voll geltend machen zu können. Voraussetzung: Es gibt keine weiteren anerkannten Altersvorsorgeaufwendungen wie etwa bei Selbständigen Beiträge für eine Rürup-Rente, die bei dem Förderrahmen zu berücksichtigen sind. 

Die Stiftung Warentest empfiehlt deshalb, zu prüfen, ob es steuerlich nicht geboten ist, den Ausgleichsbetrag aufzuteilen und über mehrere Jahre zu verteilen. Ein vereinfachtes Beispiel: Wer sich mit 58 entschließt, mit 63 vorzeitig in Rente zu gehen und eine Ausgleichszahlung von 50.000 Euro zu stemmen hat, zahlt jedes Jahr 10.000 Euro ein und reduziert jedes Jahr seine Steuer deutlich. Ein weiterer Vorteil: Die 50.000 Euro müssen nicht auf einen Schlag verfügbar sein.

Allerdings hängt die Berechnung der Ausgleichsbeiträge auch vom vorläufigen Durchschnittsverdienst aller Versicherten und vom Beitragssatz zur Rentenversicherung ab, heißt es bei der Rentenversicherung. Deshalb dürfte das Abbezahlen von Rentenabschlägen in den nächsten Jahren teurer werden. Denn nicht nur der Durchschnittsverdienst erhöht sich normalerweise Jahr für Jahr. Auch der Beitragssatz zur Rentenversicherung, der seit 2007 nicht mehr erhöht wurde, dürfte laut der jüngsten Schätzung 2028 von derzeit 18,6 auf 19,9 Prozent steigen. Ausnahme: Erfolgt die Ausgleichszahlung komplett innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Auskunft über die Höhe der maximal möglichen Sonderzahlung, ändert sich an der Höhe der Zahlung nichts.

Die Stiftung Warentest hat nun konkrete Berechnungen vorgelegt, welcher Steuerrabatt 2026 möglich ist.

Beispiel eins: Bei einem monatlichen Bruttolohn von 4.000 Euro liegt das zu versteuernde Einkommen bei 37.086 Euro. An Einkommensteuer und Solizuschlag wären nun 6.301 Euro zu zahlen. Der steueroptimierte Ausgleichsbetrag beläuft sich auf 21.898 Euro. So kommt 2026 eine Steuerersparnis von 5830 Euro heraus. 

Beispiel zwei: Beträgt der monatliche Bruttolohn 6.000 Euro und das zu versteuernde Einkommen 56.504 Euro, wären 12.905 Euro an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag zu zahlen. Der steueroptimierte Ausgleichsbetrag beläuft sich auf 17.434 Euro. Bei dieser Zahlung liegt die Steuerersparnis bei immerhin 5.989 Euro innerhalb eines Jahres.  

Tipp: An die Steuer während der Rente denken

Der steuerliche Vorteil hat auch eine Kehrseite. Die spätere Rente ist zu versteuern, jedenfalls oberhalb des sogenannten Rentenfreibetrags. Die Sonderzahlungen lohnen sich deshalb umso mehr, wenn man in den Jahren der Einzahlung einen hohen persönlichen Steuersatz hat, und wenn man absehen kann, dass man im Ruhestand deutlich weniger Steuern zahlen wird, weil das Alterseinkommen geringer ist als das Einkommen in den letzten Arbeitsjahren.

Beispiel: Eine ledige Fachinformatikerin im Alter von knapp 60 Jahren mit niedrigem Rentenanspruch aufgrund von langjähriger unbezahlter Care-Arbeit arbeitet wieder Vollzeit – mit entsprechend hoher Steuerbelastung. Sonderzahlungen in die Rente führen zu einer hohen Steuerersparnis. Die daraus erzielten zusätzlichen Rentenansprüche sind später steuerlich weitgehend unbelastet.

Lohnt es sich überhaupt, in die Rentenversicherung so viel Geld extra einzuzahlen?

Wie auch bei einer privaten Rentenversicherung, die später verrentet und nicht auf einen Schlag ausgezahlt wird, sind Einzahlungen immer eine Wette auf ein langes Leben. Wer mit 63 vorzeitig in den Ruhestand gegangen ist, aber ein paar Jahre später stirbt, hat natürlich nicht viel davon. Wem dieses Risiko aber nicht stört, zum Beispiel, weil man genug Geld auf der hohen Kante hat, das Geld nicht vererben will, hat mit diesem Investment die Aussicht auf eine lebenslange monatliche Zahlung, die auch noch Jahr für Jahr steigt. So rechnet die Bundesregierung in ihrem jüngsten Rentenversicherungsbericht in den nächsten 15 Jahren mit einer Rentensteigerung in Höhe von durchschnittlich 2,8 Prozent pro Jahr. 

Hinzu kommt: Die Rentenversicherung bietet etliche Zusatzleistungen inklusive, wie zum Beispiel eine Erwerbsminderungsrente, Witwen- und Waisenrente sowie Rehabilitationsleistungen. Grob geschätzt, heißt es beim Bundesverband der Rentenberater, sei der Ausgleich nach 12 bis 15 Jahren unter Berücksichtigung der Steuereffekte und Rentensteigerungen „wieder drin“. Wer also mit 63 Jahren in den Ruhestand geht, muss idealerweise keine 80 und schon gar keine 85 werden, um die Sonderzahlungen über seine Rente ohne Abschläge wieder hereingeholt zu haben.

Was wird sich durch die geplante Rentenreform ändern?

Die Rentenkommission schlägt vor, die Altersgrenze für die Rente für langjährige Versicherte „zeitnah“ von 63 auf 64 Jahre zu erhöhen. Danach soll sie „parallel zur Entwicklung der Regelaltersgrenze angehoben werden“ Das wird sich auch auf den „Abkauf“ von Rentenabschlägen auswirken, wenn die Bundesregierung die Empfehlungen tatsächlich wie angekündigt eins zu eins in ein Gesetz umsetzen kann. Sollte tatsächlich die Altersgrenze der Altersrente für langjährig Versicherte bereits 2027 von 63 auf 64 Jahre angehoben werden, können Versicherte diese Rente nur noch um drei Jahre vorziehen. In diesem Fall würden nur noch Abschläge in Höhe von 10,8 Prozent anfallen, sofern der Abschlag pro Monat weiter bei 0,3 Prozent bleibt. Da die Kommission hier keinen Reformbedarf sieht, dürfte sich an der Höhe des Abschlags auch nichts ändern. Und würde nun, wie von der Kommission empfohlen, nach 2031 die Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung angepasst, bedeutet dies, dass der Abstand von drei Jahren auch für jüngere Jahrgänge weiter bestehen bleibt.

Beispiel: Steigt das reguläre Rentenalter auf 67,5 Jahre, müsste sich auch der frühestmögliche Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte von 64 Jahren auf 64,5 Jahre erhöhen. Es kommt aber auch darauf an, wie der Gesetzgeber die Frist für den sogenannten Vertrauensschutz ausgestaltet. In der Vergangenheit hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine Frist von fünf Jahren für die Anhebung von Altersgrenzen ausreichend ist. Sollte die Übergangsfrist fünf Jahre betragen, heißt das: Ein Versicherter, Jahrgang 1967, hat 2026 angefangen, Sonderzahlungen zum Ausgleich von Abschlägen zu leisten. Die Zahlungen will er auf vier Jahre verteilen, weil er dann mit 63 Jahren 2030 abschlagsfrei in Rente gehen kann. Gilt von 2027 an die neue Regelaltersgrenze für langjährig Versicherte von 64 Jahren, kann er wegen des Vertrauensschutzes trotzdem mit 63 Jahren vorzeitig in Rente gehen.

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