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Abfindungen 2025: Wie Sie Steuern sparen und Ihre Rente erhöhen

Wenn Unternehmen Personal abbauen, werden oft hohe Abfindungen gezahlt. Ein großer Teil davon geht ans Finanzamt. Das muss aber nicht sein, wenn die Abfindung überwiegend in die Rentenkasse fließt.

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Paar rechnet mit Taschenrechner Ausgaben für die Steuererklärung aus. Bild: IMAGO / Panthermedia / WavebreakmediaMicro

© Nicht definiert

Personalabbau steht in Deutschland 2025 in vielen Branchen auf der Tagesordnung. So sollen etwa bei Ford Köln bis Ende 2027 bis zu 3.900 Mitarbeiter freigesetzt werden. Oft werden dann hohe Abfindungen gezahlt. Davon geht jedoch ein großer Teil ans Finanzamt. Das muss allerdings nicht sein, wenn die Abfindung ganz oder überwiegend in die Rentenkasse fließt. Worauf zu achten ist.

In Kürze

Abfindungen sind zwar sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig. Wenn Sie Zahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung aus Ihrer Abfindung finanzieren, müssen Sie auf die Abfindung aber nur wenig oder gar keine Steuern zahlen. Die Abfindung wird dadurch faktisch oft steuerfrei. Dafür gibt es zwei Varianten:
- Möglichkeit 1: Versicherte zahlen eine erhaltene Abfindung selbst ganz oder teilweise an die Rentenversicherung. 
- Möglichkeit 2: Versicherte und ihr Arbeitgeber zahlen beide jeweils die Hälfte der Abfindung in die Rentenkasse. Gerade bei einer höheren Abfindung kann sich die Variante 2 lohnen. Denn gesetzlich ist geregelt, dass entsprechende Arbeitgeberleistungen vollständig steuerfrei sein können (§ 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz).

Wie werden Abfindungen steuerrechtlich behandelt?

Entlassungsabfindungen sind komplett steuerpflichtig – genau wie das reguläre Gehalt. Arbeitnehmer können allerdings beim Finanzamt eine (etwas) günstigere steuerliche Behandlung beantragen: die so genannte Fünftelregelung. Das Finanzamt teilt die Abfindung dann durch den Faktor „fünf“. Die komplette Abfindung wird dann so versteuert wie das erste Fünftel.  Bei einer Abfindung von beispielsweise 80.000 Euro werden dem „normalen“ zu versteuernden Einkommen rechnerisch (80.000 Euro : 5=) 16.000 Euro zugeschlagen. Das Finanzamt errechnet dann, wieviel Steuer auf 16.000 Euro zusätzlich zum sonstigen zu versteuernden Einkommen anfallen würden. Dieser Betrag wird verfünffacht. So schlägt die Steuerprogression nicht ganz so heftig zu. 

Dennoch geht im Standardfall ein beträchtlicher Teil der Abfindung an den Fiskus. Wie viel in Ihrem Fall anfällt, können Sie in etwa mit dem Abfindungsrechner von smart-rechner.de (Link: https://www.smart-rechner.de/abfindung/rechner.php) überschlägig ermitteln.

Beispiel: Ein Ehepaar hat zusammen ein Bruttojahresarbeitsentgelt von 90.000 Euro. Das Paar ist nicht kirchensteuerpflichtig und wird gemeinsam nach dem Splittingverfahren besteuert. Erhält einer der Ehepartner 2025 zusätzlich eine Abfindung in Höhe von 80.000 Euro, so gehen hiervon laut smart-rechner.de 31 073,81 Euro ans Finanzamt – im Standardfall. Das ist nur geringfügig weniger als 40 Prozent.

Immer wenn es um Abfindungen geht, wird deshalb intensiv über „steuergünstigere“ Lösungen nachgedacht. Eine wichtige Variante ist dabei die Einzahlung der Abfindung in die gesetzliche Rentenkasse.

Wie funktioniert die Einzahlung der Abfindung in die Rentenkasse?

Das geht über freiwillige Einzahlungen zum Ausgleich einer zu erwartenden Rentenminderung. Geregelt ist das im Rentengesetz (§ 187a SGB VI). Der Hintergrund:  Die spätere Rente wird gemindert, also gekürzt, wenn Versicherte beispielsweise mit 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die Kürzung beträgt maximal 14,4 Prozent. So viel wird von den Rentenpunkten abgezogen, die Versicherte mit 63 auf ihrem Rentenkonto haben – falls sie dann in Rente gehen. Dieses Minus kann vorab schon ausgeglichen werden – durch Zahlungen nach § 187a SGB VI. 

Bei entsprechend hoher Einzahlung gibt es die Frührente in diesem Fall ungekürzt. Alternativ dazu können Versicherte später den Renteneintritt aufschieben und weiterarbeiten. Die Ausgleichszahlung sorgt in diesem Fall dafür, dass die spätere Rente deutlich höher ausfällt. Generell gilt allerdings: Auch von dem Teil der Rente, der auf einer Ausgleichszahlung beruht, gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab und sind – wie auch private Basisrenten -  zum größten Teil steuerpflichtig. 

Beispiel: 50 Entgeltpunkte – so heißen sie offiziell – könnten nach einer Hochrechnung der Deutschen Rentenversicherung mit 63 Jahren auf Ihrem Rentenkonto stehen. Davon würden bei einem vorzeitigen Renteneintritt mit 63 Jahren (14,4 % x 50 =) 7,2 Punkte abgezogen. Die Rente würde nur auf Basis von 42,8 Entgeltpunkten berechnet. Nach dem heutigen aktuellen Rentenwert macht dies bei der Bruttorente ein Minus von etwa 294 Euro. Lebenslang. Um dieses Minus zu vermeiden, können Sie freiwillige Ausgleichszahlungen in die Rentenkasse leisten.

Wie viel müssen Versicherte einzahlen, um das komplette Rentenminus auszugleichen?

Das rechnet die Deutsche Rentenversicherung jeweils im Einzelfall aus. Einen entsprechenden Auskunftsantrag können Sie mit dem Formular V0210 stellen, das den Bandwurmtitel trägt: “Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters”.

Voraussetzungen für die Ausgleichszahlung

  • Sie sind mindestens 50 Jahre alt, 
  • Sie müssen erklären, dass Sie beabsichtigen, vorzeitig mit Abschlägen in Rente zu gehen, und (unverbindlich) einen Zeitpunkt hierfür bestimmen,
  • Sie haben schon so viele Versicherungszeiten auf Ihrem Rentenkonto, dass Sie später voraussichtlich die für eine vorgezogene Altersrente geforderten mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllen können. 

Zugleich sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber die “Arbeitgeberbescheinigung” V0211 ausfüllen lassen. Hierin trägt dieser Ihr aktuelles Arbeitsentgelt und das Entgelt des letzten Kalenderjahrs ein. Auf dieser Grundlage rechnet die Deutsche Rentenversicherung aus, wie hoch Ihre Altersrente beim Eintritt in ein vorgezogenes Altersruhegeld voraussichtlich sein wird. Wird die Arbeitgeberbescheinigung nicht eingereicht, berechnet die Deutsche Rentenversicherung mit der zuletzt vorliegenden Jahresmeldung Ihre voraussichtliche Rente.

Zurück zum Beispiel: Nach den derzeitigen Werten müsste der Betreffende 78.995,59 Euro in die Rentenkasse einzahlen, um die volle Rentenminderung um 7,2 Punkte auf einen Schlag auszugleichen. Also knapp 79.000 Euro – etwa so hoch wie die Abfindung in unserer Beispielrechnung. Das hört sich viel an – und ist natürlich auch viel. Doch Abfindungen bewegen sich oft in dieser Größenordnung oder sind sogar noch höher. Sie müssen allerdings nicht die volle Rentenminderung auf einen Schlag ausgleichen und Sie können sich auch entscheiden, die Rentenminderung – beispielsweise – nur für ein Jahr auszugleichen. 

Was ein Ausgleich der Rentenabschläge kostet (Stand: 2. Halbjahr 2025) 
zu erwartende AltersrenteAusgleichsbetrag (in Euro) bei einem Rentenabschlag von … 
(in Euro, ohne Rentenminderung) 
 3,6 %7,2 %10,8 %14,4 % 
                                                  400,00

3.439,35

7.145,54

11.150,89

15.493,13

 

800,00

6.878,69

14.291,08

22.301,77

30.986,26

 

1.200,00

10.318,04

21.436,61

33.452,65

46.479,38

 

1.600,00

13.757,38

28.582,15

44.603,54

61.972,51

 

2.000,00

17.196,73

35.727,69

55.754,42

77.465,64

 

2.039,50

17.536,36

36.433,31

56.855,57

78.995,59

 

2.400,00

20.636,08

42.873,23

66.905,30

92.958,77

 

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bayern /Eigene Bearbeitung                       

Kann ich die komplette Abfindung als Ausgleichszahlung in die Rentenkasse einzahlen?

Aus Sicht der Rentenversicherung ist das möglich. Im Beispielfall können Sie also tatsächlich rund 79.000 Euro in die Rentenkasse zahlen, es kann auch weniger sein, keinesfalls aber mehr. Der errechnete Betrag ist der Höchstbetrag. Aus steuerlicher Sicht ist eine solch hohe Einzahlung durch den Versicherten selbst allerdings sehr ungünstig. Daher kann sie auf mehrere Jahre aufgeteilt werden. Die von Ihnen persönlich gezahlten Beiträge sind nämlich nur bis zu einer bestimmten Obergrenze steuerlich absetzbar. 

Der Betrag, den Sie maximal für gesetzliche und vergleichbare private Rentenversicherungsbeiträge von Ihrem zu versteuernden Einkommen absetzen können, richtet sich nach dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Maximal werden 2025 für Alleinstehende Renten-Einzahlungen von Versicherten in Höhe von 29.344 Euro und für Verheiratete in Höhe von 58.688 Euro steuerlich gefördert. Hinzu kommt: Auf diese Maximalbeträge werden auch die gezahlten „normalen“ Rentenversicherungsbeiträge komplett – also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – angerechnet. 

Wenn Sie beispielsweise 2025 brutto 60.000 Euro verdient haben, sind damit (18,6 % Rentenbeitrag x 60.000 =) 11.160 Euro vom gesamten Freibetrag bereits verbraucht. Für einen Alleinstehenden bleiben damit nur gut 18.000 Euro „Luft“ für steuerlich absetzbare Ausgleichsbeträge. Sind Sie verheiratet und werden Sie mit Ihrem Ehepartner – was die Regel ist – steuerlich gemeinsam veranlagt, sieht die Sache günstiger aus. Dann gilt der doppelte Betrag. Haben Sie als Ehepaar insgesamt 18.000 Euro an gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen gezahlt, bleibt also Luft für die Absetzbarkeit von Ausgleichsbeträgen in Höhe von gut 40.000 Euro. 

Bei einer Abfindung in Höhe von 80.000 Euro reicht aber auch das natürlich nicht. Würden Sie sich die komplette Abfindung auszahlen lassen und dann rund 79.000 Euro hiervon in die Rentenkasse einzahlen, dann würden rund 39.000 Euro steuerlich „ins Leere gehen“. Auf rund die Hälfte der Abfindung müssten Sie dann Steuern zahlen – und selbst bei Nutzung günstiger Steuerregeln (die seit 2025 ausdrücklich beantragt werden müssen) ginge dann ein erheblicher Teil der Abfindung an den Fiskus. Genau hier kommt nun die Möglichkeit ins Spiel, dass der Arbeitgeber Teile der Abfindung – im Beispielfall: die Hälfte von 79.000 Euro, also 39.500 Euro – direkt auf Ihr Rentenkonto einzahlt.  

Wie sieht die Regelung für Arbeitgeberzahlungen genau aus?

Die Regelung findet sich in § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes. Sie lautet: Steuerfrei sind „Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen“. Da die Formulierung durchaus Interpretationsspielraum erlaubt, haben wir das Bundesfinanzministerium gebeten, die Regelung näher zu erläutern. Das Ministerium erklärte: 

“Zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen (also jeder 50 Prozent) Beiträge im Sinne von § 187a SGB VI, können die Zahlungen des Arbeitgebers vollständig steuerfrei bleiben nach § 3 Nummer 28 EStG. Es kommt damit nicht auf die reine Zahlung des Arbeitgebers an, sondern auf die insgesamt, tatsächlich (von Arbeitnehmer und Arbeitgeber) geleisteten Beiträge.“

Für den Beispielfall bedeutet das: Zahlt der Arbeitnehmer als Ausgleichsbetrag 39.500 Euro in die Rentenkasse, so ist eine Arbeitgeberzahlung in Höhe von 39.500 Euro ebenfalls steuerfrei. Das heißt: In diesem Fall würden Sie vermeiden, dass der Fiskus auf Ihre Abfindung zugreift. Zahlt der Arbeitgeber jedoch – beispielsweise – 60.000 Euro direkt in die Rentenkasse ein und Sie als Arbeitnehmer nur 19.000 Euro, so bleiben maximal (2 x 19.000 Euro =) 38.000 Euro von der Steuer verschont. 

Wichtig: Das Bundesfinanzministerium betont ausdrücklich, dass die vollen Vorteile der Regelung nur genutzt werden können, wenn beide Parteien – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – im gleichen Umfang Ausgleichszahlungen leisten. Originalton Bundesfinanzministerium: „Zahlt nur der Arbeitgeber Beiträge i. S. von § 187a SGB VI, können von der Arbeitgeberleistung somit max. 50 Prozent steuerfrei bleiben.“ 

Die Auslegung des Bundesfinanzministeriums stimmt mit der ursprünglichen Gesetzesbegründung überein: Die entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz wurde 1997 durch das Erste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ins Einkommensteuergesetz aufgenommen. Dies erfolgte durch den Bundestags-Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung. Die Gesetzesbegründung können Sie hier auf Seite 75 (Link: https://dserver.bundestag.de/btd/13/089/1308994.pdf) nachlesen.

Lohnt sich die Einzahlung in die Rentenkasse?

Die Einzahlung lohnt sich „bei einem langen Leben in jedem Fall“, so die Analyse der Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift “Finanzen”. Ausgleich nach 15 Jahren „wieder drin“, hat die Zeitschrift errechnet. Und dabei ist noch nicht einmal die jährliche Rentensteigerung berücksichtigt. Selbst bei günstigen privaten Versicherungen sei eine entsprechende Absicherung „deutlich teurer als der Abschlagsausgleich bei der Deutschen Rentenversicherung“. Eingerechnet ist dabei – wie erwähnt - die Steuerersparnis. Klar ist natürlich: Jede Einzahlung in eine Altersrente ist eine Wette auf ein möglichst langes Leben.

Bringt die Einzahlung in die gesetzliche Rente gegenüber privaten Anbietern weitere Vorteile?

Eine Reihe von Vorteilen. So erhöhen Ausgleichszahlungen meist auch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Das ist wichtig, weil das Risiko, dass eine Erwerbsminderung eintritt, natürlich mit zunehmendem Alter höher wird. Wichtig dabei: Die Ausgleichsbeträge müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt worden sein, andernfalls zählen sie nur für die anschließende Altersrente.

Beispiel: Sie leisten 2025 Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung. Derzeit leiden Sie zwar an Herzinsuffizienz, sind aber noch voll erwerbsfähig und vollzeitbeschäftigt. In den kommenden Jahren verschlechtert sich Ihre Herzleistung so, dass Sie ab 2027 voll erwerbsgemindert sind. Bei der Berechnung der vollen EM-Rente, auf die Sie dann Anspruch haben, wird Ihre Ausgleichszahlung mitberücksichtigt. Zudem sichert die Einzahlung auch – ohne Aufpreis – Ihren Ehepartner mit ab. Die Ausgleichszahlungen erhöhen nämlich in der Regel dessen gesetzliche Hinterbliebenenrente.

Tipp: In diesem Beitrag können natürlich nur die Grundzüge der steuerlichen Regelungen skizziert werden. Geht es um höhere Abfindungsbeträge, so sollten Sie in jedem Fall einen Steuerberater kontaktieren. Bei größeren Abfindungsaktionen – etwa im Rahmen von Sozialplänen – nennt Ihnen hierzu auch Ihr Arbeitgeber möglicherweise Daten kompetenter Steuerberater oder bietet selbst einen Beratungsservice an. Neben der Möglichkeit, Ausgleichszahlungen in die Rentenkasse zu leisten oder kombiniert hiermit, können auch weitere Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden – aber immer nur mit kompetenter Beratung. So kann die Auszahlung eines Teils der Abfindung ins Folgejahr verschoben werden. Auch dies ist ein Steuersparmodell. Das ist nicht rechtsmissbräuchlich, befand der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 11.11. 2009 (Az.: IX R 1/09). 

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