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Arbeiten als Rentner: Diese 8 Beispiele zeigen, was netto für Sie übrig bleibt

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

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Älteres Paar sitzt am Tisch mit Tablet-PC in der Hand

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Ein spannendes Jobangebot sollten Rentner immer prüfen, denn neue Regeln wie die Aktivrente machen eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit noch interessanter.

Die wichtigsten Regeln im Überblick

Wenn Sie im regulären Rentenalter angestellt weiterarbeiten, profitieren Sie von der Aktivrente. Zusätzlich stehen Ihnen der steuerliche Grundfreibetrag von derzeit 12.348 Euro im Jahr, also 1.029 Euro im Monat, sowie der Werbungskosten-Pauschbetrag zu. Bei Steuerklasse I oder IV bleiben deshalb Jobs bis etwa 3.500 Euro brutto im Monat steuerfrei. Die Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag, keine neue Rentenart. Und: Die Aktivrente gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, nicht für Beamte und Selbstständige.

An der Sozialversicherung ändert die Aktivrente nichts. Auf das Arbeitsentgelt fallen weiter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. In der Arbeitslosenversicherung sind Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei. Erhalten Sie noch keine Altersrente, so zahlen Sie im Job weiter Rentenversicherungsbeiträge und sammeln zusätzliche Entgeltpunkte. 

Altersrenten und Hinterbliebenenrenten sind – abgesehen von einem Freibetrag – steuerpflichtig. Wenn Sie als Arbeitnehmer monatlich deutlich über 3.000 Euro brutto verdienen, ist der Grundfreibetrag bereits durch den Job ausgeschöpft. Dann fällt der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente(n) voll in die Steuerprogression. Bei einem Arbeitsentgelt von bis zu 2.000 Euro im Monat spielt das keine Rolle.

Wer bereits Altersrente bezieht, kann daneben in beliebiger Höhe hinzuverdienen. Der Arbeitslohn kürzt die Rente nicht. Bei voller Altersrente sind Sie im Job im Grundsatz rentenversicherungsfrei, zahlen also keine Beiträge. Sie können sich aber in die Versicherungspflicht einwählen und weitere Rentenansprüche aufbauen. 

Bei der Hinterbliebenenrente bleibt die Einkommensanrechnung bestehen. Seit 1. Juli 2026 gilt ein Freibetrag von 1.122,53 Euro im Monat. Vom Nettoeinkommen oberhalb dieses Betrags werden 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Das bedeutet: Wenn Sie Job und Rente kombinieren, sollten Sie die Steuer im Blick haben und bei der Witwen- oder Witwerrente zusätzlich die Einkommensanrechnung.

In den folgenden acht Beispielen zeigen wir die wichtigsten Konstellationen. Wenn Sie nur Infos zu Ihrer eigenen Situation suchen, können Sie direkt zum passenden Abschnitt springen.

1. Beispiel: Sozialversicherungspflichtiger Job, keine Altersrente, keine Hinterbliebenenrente

Kurzprofil: Herr M. ist 67 Jahre alt, arbeitet 30 Stunden pro Woche im Handel und verdient 4.000 Euro brutto im Monat. Eine Altersrente beantragt er noch nicht. Witwerrente bezieht er ebenfalls nicht. Außer seinem Lohn hat er also kein weiteres Einkommen.

Sozialversicherung: Auf sein Arbeitsentgelt fallen die üblichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. In der Arbeitslosenversicherung besteht nach Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit, der Arbeitnehmeranteil entfällt also. Weil Herr M. noch keine Rente bezieht, zahlt er weiter Rentenversicherungsbeiträge und sammelt zusätzliche Entgeltpunkte.

Steuer: Steuerlich greift die Aktivrente nur teilweise: Bis zu 2.000 Euro im Monat bleiben steuerfrei. Der Rest ist steuerpflichtig. Durch Grundfreibetrag und Werbungskostenpauschale fällt die Lohnsteuer jedoch auf 78,66 Euro im Monat.

Beispiel: Lohnabrechnung eines Aktivrentners (Annahme: Jahrgang 1960, Lohnsteuerklasse I oder IV, ohne Kirchensteuer, mit Kind und mit Rentenversicherungspflicht.

Bruttolohn: 4.000,00 €
Lohnsteuer: 78,66 €
Rentenversicherung: 372,00 €
Arbeitslosenversicherung: 0,00 €
Krankenversicherung: 292,00 €
KV-Zusatzbeitrag: 58,00 €
Pflegeversicherung: 72,00 €
Sozialversicherung insgesamt: 794,00 €
Nettolohn: 3.127,34 €

Auswirkungen auf die Altersrente: Die spätere Rente steigt ebenfalls. Herr M. schiebt den Rentenbeginn auf. Dadurch gibt es pro Monat einen Zuschlag von 0,5 Prozent. Nach einem Jahr sind das 6 Prozent. Aus 50 Entgeltpunkten werden 53 Entgeltpunkte. Hinzu kommen weitere Entgeltpunkte aus den laufenden Beiträgen. Insgesamt steigen seine Rentenansprüche in einem Jobjahr um rund 170 Euro – ohne die reguläre Rentenanpassung.

Fazit: Das ist eine klare und günstige Konstellation. Der Job wird steuerlich entlastet, und die spätere Rente wächst weiter.

2. Beispiel: Sozialversicherungspflichtiger Job plus Hinterbliebenenrente

Kurzprofil: Frau K. liegt mit 2.600 Euro brutto über dem Aktivrentenfreibetrag von 2.000 Euro. Alles darüber hinaus ist normaler steuerpflichtiger Arbeitslohn. Wegen des Grundfreibetrags fällt aber keine Lohnsteuer an.

Sozialversicherung: Auf den Arbeitslohn fallen die normalen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Weil Frau K. noch keine Altersrente bezieht, bleibt sie rentenversicherungspflichtig und zahlt weiter Rentenbeiträge. In der Arbeitslosenversicherung ist sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei. Von der Witwenrente gehen ebenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.

Steuer: Frau K. liegt mit 2.600 Euro brutto über dem Aktivrentenfreibetrag von 2.000 Euro. Alles darüber hinaus ist normaler steuerpflichtiger Arbeitslohn. Wegen des Grundfreibetrags fällt aber keine Lohnsteuer an.

Altersrente: Auch die spätere Altersrente steigt. Frau K. schiebt den Rentenbeginn auf; pro Monat gibt es 0,5 Prozent Zuschlag auf die Altersrente, nach einem Jahr also 6 Prozent. Die Beiträge aus der aktuellen Beschäftigung bringen weitere Ansprüche.

Anrechnung des Arbeitsentgelts auf die Witwenrente: Bei der Witwenrente gilt die übliche Einkommensanrechnung. Daran ändert die Aktivrente nichts. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet das Bruttoeinkommen in ein fiktives Nettoeinkommen um. Aus 2.600 Euro brutto werden 1.560 Euro fiktives Nettoeinkommen, indem 40 Prozent pauschal vom Brutto abgezogen werden. Seit 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Einkommensfreibetrag 1.122,53 Euro. Damit bleiben 437,47 Euro über dem Freibetrag. Davon werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet, also 174,99 Euro. Die Witwenrente sinkt damit von 1.000 Euro brutto auf 825,01 Euro brutto.

Fazit: Insgesamt ist das eine vorteilhafte Variante. Die Aktivrente sorgt dafür, dass Frau K. ihr Arbeitsentgelt steuerfrei erhält. Die Witwenrente wird aufgrund des zusätzlichen Einkommens allerdings gekürzt. Wichtig: Bei der Kombination von Job und Rente ist eine Steuererklärung im Folgejahr Pflicht. Vorteilhaft ist, dass sie den steuerlichen Grundfreibetrag durch ihr Arbeitsentgelt nur zum kleinen Teil ausschöpft. Der verbleibende Teil steht für die ihre Witwenrente zur Verfügung. Deshalb ist allenfalls mit einer geringen Steuernachforderung des Finanzamts zu rechnen.

3. Beispiel: Teilzeitjob plus eigene Altersrente

Kurzprofil: Herr B., 68 Jahre, bezieht seit seinem 67. Geburtstag eine Altersrente von 1.400 Euro brutto im Monat und arbeitet zusätzlich 20 Stunden pro Woche im Handwerk. Sein Bruttolohn beträgt 2.200 Euro im Monat.

Sozialversicherung: Auf den Arbeitslohn fallen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht nach Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit; der Arbeitnehmerbeitrag fällt also nicht an. Rentenversicherungsbeiträge entrichtet Herr B. nicht, weil er es bei der automatisch eintretenden Rentenversicherungsfreiheit belassen hat.

Steuer: Herr B. verdient 2.200 Euro brutto im Monat. Damit liegt er knapp über dem Aktivrentenfreibetrag. Nur der Teil über 2.000 Euro ist steuerpflichtig. Wegen des Grundfreibetrags fällt trotzdem keine Lohnsteuer an.

Auswirkungen auf die Rente: Die laufende Altersrente bleibt ungekürzt. Weil Herr B. sich nicht für die Rentenversicherungspflicht des Jobs entschieden hat, erwirbt er keine weiteren Rentenansprüche.

Fazit: Das ist eine klare und günstige Variante. Herr B. profitiert vom Aktivrentenfreibetrag. Zudem nutzt er mit einem Arbeitsentgelt von 2.200 Euro nur einen Bruchteil seines steuerlichen Grundfreibetrags. Dieser steht damit für seine Altersrente fast vollständig zur Verfügung. Er muss eine Steuererklärung abgeben, eine Steuernachzahlung ist aber nicht zu erwarten.

4. Beispiel: Vollzeitjob plus eigene Altersrente

Kurzprofil: Frau L., 69 Jahre, bezieht eine Altersrente von 1.800 Euro brutto im Monat und arbeitet zusätzlich wieder Vollzeit im Büro. Ihr Bruttolohn beträgt 5.000 Euro im Monat. Ihre Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig; sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aktivrente.

Sozialversicherung: Auf den Arbeitslohn fallen die regulären Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. In der Arbeitslosenversicherung ist Frau L. nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei, der Arbeitnehmerbeitrag fällt also nicht an. Da Frau L. eine Altersrente bezieht, ist sie auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Darauf kann sie durch eine Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber verzichten. Die Altersrente wird sozialversicherungsrechtlich getrennt behandelt; aus der Rente gehen eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.

Steuer: Mit 5.000 Euro brutto liegt Frau L. weit über dem Aktivrentenfreibetrag. 3.000 Euro ihres Lohns sind steuerpflichtig. Bei Steuerklasse I fällt ein hoher Lohnsteuerabzug an. Der Grundfreibetrag ist durch den Job ausgeschöpft. Für die Rente bleibt kein Spielraum mehr. Im Ergebnis muss Frau L. mit Steuernachforderungen von mehreren tausend Euro rechnen.

Auswirkungen auf die Rente: Frau L. bezieht bereits eine Altersrente. Der Arbeitslohn kürzt diese Rente nicht. Sobald sie in der Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, zahlt sie wieder Rentenbeiträge, und auch der Arbeitgeberbeitrag kommt ihrem Rentenkonto zugute. Das kostet sie monatlich 465 Euro Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung, bringt später aber ein deutliches Rentenplus. Nebeneffekt: Ihre gezahlten Beiträge mindern als Sonderausgaben ihre Steuerbelastung.

Fazit: Licht und Schatten: Die Kombination aus Aktivrente und Altersrente sorgt zeitweise für ein hohes Einkommen. Gleichzeitig läuft die Rente komplett in die Steuerprogression. Eine Entscheidung für die Rentenversicherungspflicht des Jobs kann sich deshalb lohnen.

5. Beispiel: Teilzeitjob plus Altersrente plus Hinterbliebenenrente

Kurzprofil: Frau S., 70 Jahre, bezieht eine Altersrente von 1.000 Euro brutto und eine Witwenrente von 900 Euro brutto im Monat. Zusätzlich arbeitet sie 15 Stunden pro Woche im Büro und verdient 1.800 Euro brutto.

Sozialversicherung: Auf den Arbeitslohn fallen die regulären Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. In der Arbeitslosenversicherung besteht nach Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit; der Arbeitnehmerbeitrag fällt also nicht an. Die beiden Renten werden sozialversicherungsrechtlich getrennt behandelt; aus ihnen werden ebenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt.

Steuer: Frau S. liegt mit 1.800 Euro brutto Arbeitsentgelt unter dem Aktivrentenfreibetrag von 2.000 Euro. Der Arbeitslohn bleibt daher steuerfrei. Für die Renten gilt etwas anderes: Die eigene Altersrente und die Witwenrente sind steuerpflichtig, jeweils mit ihrem steuerpflichtigen Anteil. Sie kann allerdings den steuerlichen Grundfreibetrag weitgehend für ihre Renten nutzen. Daher ist allenfalls eine geringe Steuernachforderung möglich.

Auswirkungen auf die Rente: Frau S. ist bereits Altersrentnerin. Ihr Teilzeitjob führt nicht zu einer Kürzung der laufenden Altersrente. Wenn sie auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet und wieder Beiträge zur Rentenversicherung zahlt, kann ihre laufende Altersrente noch steigen. Bei einem Jahr zusätzlicher Beitragszahlung erhöht sich die Rente dauerhaft um den entsprechenden Zuwachs an Entgeltpunkten – ab Juli des Folgejahrs.

Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente: Bei der Witwenrente zählt nicht nur der Job, sondern auch die eigene Altersrente als anrechenbares Einkommen. Ohne den Job läge Frau S. mit ihrer Altersrente noch unter dem bei der Witwen- und Witwerrente geltenden Einkommensfreibetrag. Durch das zusätzliche Arbeitseinkommen überschreitet ihr Gesamteinkommen den Freibetrag jedoch deutlich. Ihr anrechenbares Nettoeinkommen aus Job und Altersrente liegt nach den Rentenversicherungs-Regeln mit 2.111 Euro weit über den „erlaubten“ 1.122,53 Euro. Daher wird ihre Witwenrente um brutto 395 Euro gekürzt (40 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Betrags). Statt 900 Euro stehen ihr brutto nur noch 505 Euro zu. 

Fazit: Das ist der komplexeste Standardfall: Das Arbeitsentgelt bleibt durch den Aktivrentenfreibetrag zwar steuerfrei, sorgt aber dafür, dass die ausgezahlte Hinterbliebenenrente um 395 Euro sinkt. Tipp: Ein Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit des Jobs kann Frau S. bei ihrer Hinterbliebenenrente einen kleinen Vorteil bringen. Denn für rentenversichertes Arbeitsentgelt gelten bei der Deutschen Rentenversicherung vorteilhaftere Anrechnungsregeln. Bei Wahl der Rentenversicherungspflicht würde die Witwenrente von Frau S. brutto nur um 327 Euro (statt um 395 Euro) sinken.

Hintergrund
Wieso die Rentenversicherungspflicht Vorteile bringt

Bei voll sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, die Hinterbliebenenrente beziehen, „bereinigt“ die Deutsche Rentenversicherung das Bruttoeinkommen mit einem Abzug von 40 Prozent, um das „fiktive Netto“ zu ermitteln. Bei rentenversicherungsfreien Arbeitnehmern gibt es dagegen nur einen Abzug von 30,5 Prozent. Die Folge: Das Einkommen wird bei Letzteren stärker auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

6. Beispiel: Werkvertrag statt sozialversicherungspflichtigem Job

Kurzprofil: Herr S. ist 68 Jahre alt und arbeitet nicht als Arbeitnehmer, sondern auf Werkvertragsbasis. Er erhält für seine Tätigkeit Honorar, aber keinen Arbeitslohn aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Sozialversicherung: Auf das Honorar fallen keine Pflichtbeiträge aus einem Beschäftigungsverhältnis an. Die Aktivrente greift hier nicht, weil sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraussetzt.

Steuer: Das Honorar ist vollständig steuerpflichtig. Einen Aktivrentenfreibetrag von bis zu 2.000 Euro im Monat gibt es hier nicht.

Auswirkungen auf die Rente: Da Herr S. nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt ist, entstehen aus dieser Tätigkeit keine zusätzlichen Entgeltpunkte.

Fazit: Unvorteilhafte Variante, denn der Werkvertrag fällt nicht unter die Aktivrente. Den Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro im Monat gibt es hier nicht. Für die Rente bringt diese Tätigkeit ebenfalls keinen Vorteil. Wer wie Herr S. de facto weiter für denselben Auftraggeber arbeitet, sollte sich vor einer Umstellung auf Werkvertrag unbedingt beraten lassen. Meist ist ein regulärer Arbeitsvertrag die deutlich bessere Lösung.

7. Beispiel: Minijob plus Altersrente

Kurzprofil: Herr T. ist 69 Jahre alt und bezieht eine eigene Altersrente von 1.200 Euro brutto im Monat. Zusätzlich arbeitet er in einem gewerblichen Minijob mit 603 Euro monatlichem Arbeitsentgelt.

Sozialversicherung: Der Minijob ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge in die Rentenversicherung. Da Herr T. die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat, ist er im Minijob rentenversicherungsfrei. Er kann den eigenen Beitragsanteil von 3,6 Prozent aber freiwillig weiterzahlen.

Steuer: Minijobs fallen nicht unter die Aktivrente. Der Minijob ist steuerlich aber ohnehin begünstigt. Der Arbeitgeber zahlt in der Regel eine Pauschsteuer. Für Herrn T. bleibt das Entgelt deshalb ohne steuerliche Belastung.

Auswirkungen auf die Altersrente: Die laufende Altersrente wird durch den Minijob nicht gekürzt. Wenn Herr T. auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet und Beiträge zahlt, erhöht der Minijob seine Altersrente ab dem Juli des Folgejahres.

Fazit: Wer nur eine eigene Altersrente bezieht, kann durch einen Minijob das Einkommen unproblematisch aufbessern. Das Zusatzeinkommen wird auf die Altersrente nicht angerechnet. Wenn Herr T. Pflichtbeiträge zahlt, kann er seine Rente nochmals steigern. Der geringe Beitragsaufwand amortisiert sich bereits innerhalb von vier Jahren.

8. Beispiel: Minijob plus Altersrente plus Hinterbliebenenrente

Kurzprofil: Frau U. ist 70 Jahre alt und bezieht eine Altersrente von 1.305,27 Euro brutto sowie eine Witwenrente von 900 Euro brutto im Monat. Zusätzlich arbeitet sie im Minijob und verdient 603 Euro im Monat.

Sozialversicherung: Der Minijob ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei; der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge. In der Rentenversicherung ist Frau U. als Altersrentnerin zunächst versicherungsfrei. Sie kann sich jedoch in die Rentenversicherungspflicht einwählen. Dann zahlt sie einen Eigenanteil von 3,6 Prozent. Das wären genau 21,71 Euro monatlich. Zusammen mit dem Arbeitgeberanteil von 15 Prozent fließen diese Beiträge in diesem Fall  in ihr Rentenkonto und erhöhen die laufende Altersrente ab Juli des Folgejahres.

Steuer: Minijobber profitieren nicht vom Aktivrentenfreibetrag. Der Arbeitgeber übernimmt in der Regel eine Pauschalsteuer von 2 Prozent, sodass das Arbeitsentgelt für Frau U. brutto gleich netto bleibt. Ihre Altersrente und die Witwenrente sind mit ihren jeweiligen steuerpflichtigen Anteilen einkommensteuerpflichtig; dafür kann sie den steuerlichen Grundfreibetrag nutzen.

Auswirkungen auf die Altersrente: Der Minijob wird nicht auf die eigene Altersrente angerechnet. Wählt Frau U. die Rentenversicherungspflicht, so kann der Minijob die Altersrente erhöhen. Lässt Frau U. es bei der Rentenversicherungsfreiheit, bleibt die Höhe ihrer Altersrente unverändert.

Auswirkungen auf die Hinterbliebenenrente: Auch ein Minijob zählt bei der Hinterbliebenenrente als Einkommen. Entscheidend ist der Einkommensfreibetrag von derzeit 1.122,53 Euro monatlich. Dieser Freibetrag wird bei Frau U. bereits vollständig durch ihre eigene Altersrente ausgeschöpft.

Eigene Altersrente: 1.305,27 Euro brutto
Pauschaler Abzug von 14 Prozent → fiktives Nettoeinkommen aus der Altersrente: 1.305,27 Euro × 86 Prozent = 1.122,53 Euro. Damit ist der Freibetrag von 1.122,53 Euro genau erreicht. Das zusätzliche Einkommen aus dem Minijob fällt daher vollständig in die Einkommensanrechnung. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet das Einkommen aus dem Minijob – je nach Versicherungsstatus – unterschiedlich in ein fiktives Nettoeinkommen um, wobei es zwei Varianten gibt:

  • Variante A – Minijob mit Rentenversicherungspflicht
    Der Minijob wird wie anderes Arbeitsentgelt behandelt.
    Bruttolohn: 603 Euro
    Pauschaler Abzug von 40 Prozent → fiktives Nettoeinkommen: 603 Euro × 60 Prozent = 361,80 Euro
    Da der Freibetrag durch die eigene Rente bereits erreicht ist, werden 40 Prozent von 361,80 Euro auf die Witwenrente angerechnet:
    361,80 Euro × 40 Prozent = 144,72 Euro Kürzung
    Die Witwenrente sinkt damit von 900 Euro brutto auf 755,28 Euro brutto.
  • Variante B – Minijob ohne Rentenversicherungspflicht
    Hier gilt bei der Einkommensanrechnung: „Brutto = netto“.
    603 Euro gelten voll als anrechenbares Einkommen
    Bei ausgeschöpftem Freibetrag werden 40 Prozent von 603 Euro angerechnet:
    603 Euro × 40 Prozent = 241,20 Euro Kürzung
    Die Witwenrente sinkt damit von 900 Euro brutto auf 658,80 Euro brutto. Damit fällt die Kürzung der Witwenrente ohne Rentenversicherungspflicht um 96,48 Euro höher aus als mit Pflicht. Anders gerechnet: Ohne Rentenversicherungspflicht erspart sich Frau U. 21,71 Euro an Rentenversicherungsbeiträgen, verliert aber 96,48 Euro bei der Witwenrente.

Fazit: Für Frau U. ist nicht der steuerliche Aspekt des Minijobs entscheidend, sondern die Einkommensanrechnung auf die Witwenrente. Da der Freibetrag bereits durch ihre eigene Altersrente nahezu ausgeschöpft ist, wird der Minijob voll auf die Witwenrente angerechnet. Ihre Witwenrente wird also aufgrund der Zusatzeinkünfte in jedem Fall gekürzt. Wenn sie sich im Minijob in die Rentenversicherungspflicht einwählt, fällt die Kürzung deutlich moderater aus. Die Option für die Rentenversicherungspflicht bringt in diesem Fall deutliche Vorteile. Das funktioniert durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber.

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