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Yoga-Kursleiterin ist rentenversicherungspflichtig

Hessisches Landessozialgericht: Beitragspflicht liegt insbesondere auch deshalb vor, weil die Betroffene keine bloße Beratertätigkeit ausübt.

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Yoga-Gruppe sitzt im Lotussitz auf dem Boden mit geschlossenen Augen.

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Darmstadt (lsg/sth). Yoga-Kursleiterinnen und -leiter, die als selbstständige Lehrer arbeiten, sind rentenversicherungspflichtig. Insbesondere liegt keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterfällt. Dies entschied in einem kürzlich veröffentlichten Urteil der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.  L 2 R 214/22 – Die Revision wurde nicht zugelassen.).

Eine 1956 geborene Frau aus dem Landkreis Bergstraße gab Yogakurse an Volkshochschulen und erzielte zunächst ein monatliches Einkommen von 200 Euro. Nach ihrer Scheidung erhöhte sie den Umfang ihrer selbstständigen Tätigkeit und war nicht länger geringfügig tätig. Die Deutsche Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht fest und forderte die Zahlung von Pflichtbeiträgen. Die Frau widersprach dem mit der Begründung, dass es sich nicht um eine Lehrtätigkeit, sondern um eine therapeutische Maßnahme handele, die überwiegend als Beratung zu qualifizieren sei. Als Yoga-Coach sei sie nicht rentenversicherungspflichtig.

Zwei Instanzen bestätigen die Rentenversicherungspflicht

Die Richter beider Instanzen bestätigten die Rentenversicherungspflicht. Lehrer im Sinne des Rentenversicherungsrechts seien Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Wissen anderen Personen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrers seien nicht erforderlich. Ein gesetzlich geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers sei nicht maßgeblich. Die Klägerin vermittele als Yoga-Kursleiterin den Unterrichtsteilnehmern spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten und sei daher als Lehrerin tätig.

Auch liege keine bloße Beratertätigkeit vor, so das Gericht. Denn bei einer solcher Tätigkeit stehe - anstelle einer generellen Wissensvermittlung - eine situationsbezogene, anwendungsorientierte Problemanalyse und -lösung im Vordergrund. Beispiele hierfür seien Unternehmens-, Berufs- und Lebensberatung sowie Consulting. Die Tätigkeit der Yoga-Kursleiterin umfasse hingegen im Schwerpunkt die konkrete Anleitung zur Durchführung von Übungen und somit eine Wissensvermittlung. Die Teilnehmer absolvierten die Kurse als Gruppe. Im Vordergrund stehe die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.

Dass die Teilnehmer auch therapeutische Ziele verfolgten, sei unbedeutend, urteilte das in Darmstadt ansässige Gericht. Relevant für die rechtliche Einstufung seien therapeutische Ziele erst dann, „wenn die Befriedigung eines therapeutischen Bedarfs das Vertragsverhältnis prägt und eine zur Heilung erfolgende Anleitung und Unterweisung nur als Mittel zum vorrangig angestrebten Therapieerfolg eingesetzt wird“, so die Richter. Volkshochschulkurse dienten hingegen vorrangig dem Zweck der Weiterbildung und nicht der individuellen Heilbehandlung der Teilnehmer.

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