Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist maßgebend für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge (Beitragsbemessungsgrundlage) von Arbeitnehmern und für die Berechnung der Rentenhöhe.
Zum Arbeitsentgelt zählen grundsätzlich alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungsverhältnis zufließen. Das sind neben dem Lohn oder Gehalt zum Beispiel auch Zuschläge, Überstundenvergütungen, Gewinnbeteiligungen und vermögenswirksame Leistungen.
Neben diesen laufenden Einnahmen gehören auch einmalige Einnahmen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Gratifikationen dazu.
Erhält der Arbeitnehmer neben seinem Barlohn auch Sachbezüge wie freie Verpflegung und Unterkunft, Kleidung, Heizung oder Naturalien, so wird der Wert dieser Leistungen den Barbezügen hinzugerechnet. Die Werte dazu werden jährlich durch eine Änderung des § 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV bekannt gegeben.
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