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Arbeitgeber muss gesundheitliche Einschränkung hinnehmen

Nach längerer Erkrankung können bestimmte Aufgaben manchmal nicht mehr ausgeübt werden. Arbeitgeber müssen solche Einschränkungen akzeptieren.

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Bronzestatue Justizia auf einem Schreibtisch. Bild: IMAGO / Science Photo Library

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Siegburg/Frankfurt/Main (dpa/tmn). Kann ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung nur mit Einschränkungen seinen Beruf ausüben, muss der Arbeitgeber dies akzeptieren. Er muss ihm auf Verlangen entsprechende Aufgaben geben. Gibt es in einem Betrieb dafür mehrere Möglichkeiten, kann der Arbeitgeber jedoch nach eigenem Ermessen entscheiden, welche davon er dem Arbeitnehmer zuweist.

Nach einer längeren Erkrankung wollte der Mann wieder arbeiten – allerdings nicht mehr in der Strahlkabine. Sein Hausarzt bestätigte in einer Bescheinigung, dass der Arbeitnehmer abgesehen von dieser Einschränkung wieder in der Lage sei, alle Tätigkeiten zu erbringen. Der Arbeitgeber wollte das nicht hinnehmen und begründete dies damit, dass die Arbeit in einer Strahlkabine zu den bisherigen Aufgaben des Arbeitnehmers gehört habe. Da kein anderer Arbeitsplatz frei sei, könne der Mann auch nicht im Betrieb arbeiten.

Arbeitsgericht: Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung

Das Gericht gab dem Mann recht und entschied, dass er Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung habe. Allerdings sei dieser Anspruch nicht unbegrenzt und müsse für den Arbeitgeber zumutbar sein. Dies sei nicht der Fall, wenn dem beispielsweise betriebliche Gründe oder wirtschaftliche Erwägungen entgegenstehen. Außerdem müsse der Arbeitnehmer auch erklären, wie er sich eine entsprechende Beschäftigung konkret vorstelle.

Weitere Informationen

www.dgbrechtsschutz.de
Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart (PDF)

www.bund-verlag.de
Meldung Blog für Betriebsräte (Bund-Verlag)

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