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Arbeitslosengeld: Bei halbherziger Jobsuche droht Sperre

Eine „Verhinderungsbewerbung“ kann das Arbeitslosengeld kosten. Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Gießen.

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Hände einer Frau tippen auf der Tastatur eines Laptops. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Gießen/Berlin (dpa/tmn). Wer Arbeitslosengeld erhält, muss die Vermittlungsbemühungen seiner Arbeitsagentur unterstützen. Und zwar so als würde es sich um eine eigene Bewerbung handeln. Sonst droht im Zweifel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein mit Verweis auf ein Urteil des Sozialgerichts Gießen aufmerksam (Aktenzeichen: S 14 AL 81/21).

Bewerber verweist auf geplante Selbstständigkeit

In dem verhandelten Fall ging es um einen Mann, der seit Januar 2021 Arbeitslosengeld I bezog. Er bekam von der Arbeitsagentur einen Vermittlungsvorschlag als Bauleiter. Auf seine Bewerbung hin wollte der Arbeitgeber denn Mann zum Vorstellungsgespräch einladen.

In dem Telefonat wies der Bewerber aber darauf hin, dass er sich selbstständig machen wolle und lediglich eine Beschäftigung für drei bis vier Monate suche. Der Arbeitgeber bezeichnete das als „Verhinderungsbewerbung“. Die Arbeitsagentur setzte daraufhin eine Sperrzeit fest. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhte vom 31. März 2021 bis 20. April 2021.

Versicherungswidriges Verhalten kann Folgen haben

Eine Klage des Mannes gegen diese Sperrzeit blieb erfolglos. Das Gericht wertete das Vorgehen als versicherungswidriges Verhalten. Bei dem Vermittlungsvorschlag habe es sich um ein zumutbares Beschäftigungsangebot gehandelt. Das habe der Mann nicht angenommen. Daran ändere auch seine Bewerbung nichts. Durch sein Verhalten habe er bereits das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs verhindert.

Keine konkreten Pläne für Selbstständigkeit

Dazu gehört auch, dass man alles unterlässt, was einen aus dem Bewerberkreis ausschließen könnte. Vielmehr sei man in der Pflicht, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden.

Auch das Argument des Klägers, er hätte den potenziellen Arbeitgeber nicht anlügen dürfen, überzeugte das Gericht nicht. Der Kläger habe ohne Umschweife erklärt, dem Arbeitsangebot nicht lange nachkommen zu können. Zudem habe eine mögliche Selbstständigkeit gar nicht in Aussicht gestanden. Es gab keinen Hinweis auf konkrete Umsetzungsschritte des Klägers.


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