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Arbeitslosengeld: Keine Sperrzeit nach Altersteilzeit

Bundessozialgericht bestätigt: Sperrzeit bei Arbeitslosengeld tritt im Regelfall nach Altersteilzeit nicht ein

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Gebäude des Bundessozialgerichts in Kassel. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Bad Homburg (rw). Nach dem Ende der Altersteilzeit beantragen ältere Arbeitnehmer immer wieder Arbeitslosengeld, um so die Zeit bis zum Eintritt in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu überbrücken. In solchen Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld gewähren – und zwar ohne dass eine Sperrzeit eintritt. Dies gilt auch dann, wenn die Sperrzeit vor dem 12.9.2017 verhängt wurde. An diesem Tag fällte das BSG seine erste Sperrzeit-Entscheidung zu den Altersteilzeit-Fällen.

Das Bundessozialgericht sieht in einer Entscheidung (Aktenzeichen B 11 AL 19/18 R), die genau zwei Jahre später am 12.9.2019 gefällt wurde, hier eine gefestigte Rechtsprechung und befand, dass auch „Altfälle“ das Recht haben, Überprüfungsanträge zu stellen. Das bedeutet:

Entsprechende Sperrzeiten, die ab Januar 2015 verhängt wurden, können rückwirkend revidiert werden. Die Betroffenen müssen dazu einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.

Bisher 12-wöchige Sperrzeit nach Ende der Altersteilzeit

Verhandelt wurde vor dem BSG über die Klage eines Arbeitnehmers, der ab dem 1.6.2017 Arbeitslosengeld (ALG) beantragt hatte, nachdem seine Altersteilzeit Ende Mai 2017 endete. Die Arbeitsagentur verhängte aber eine 12-wöchige Sperrzeit und zahlte deshalb zunächst kein ALG.

Gegen diese – vor dem Sperrzeit-Urteil des BSG vom September 2017 gefällte – Entscheidung legte der Betroffene Widerspruch ein, den er im Laufe des Verfahrens auch mit der später gefällten BSG-Entscheidung begründete.

Den Widerspruch wies die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit der Begründung zurück, dass das BSG in seinem Urteil vom 12.9.2017 die Sperrzeitvorschriften in Bezug auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes anders ausgelegt habe als die BA. Die BA erkenne die Entscheidung des BSG als ständige Rechtsprechung erst seit dem 12.9.2017 an. Da die Sperrzeit im vorliegenden Fall jedoch bereits mit dem 23.8.2017 geendet habe, sei weder dem Widerspruch stattzugeben noch sei eine Korrektur der Entscheidung im Wege eines Überprüfungsantrags möglich.

Sperrzeit kann rückwirkend bis Anfang 2015 angefochten werden

Dem widersprach das BSG und befand, dass es sich im September 2017 sehr wohl um eine gefestigte Rechtsprechung gehandelt habe. Unmaßgebend sei, dass die BA dies anders sehe.

Die Konsequenz: Arbeitslose, die vor dem BSG-Urteil vom 12.9.2017 nach Ende ihrer Altersteilzeit mit einer Sperrzeit beim ALG belegt wurden, können im Regelfall diese Entscheidung per Überprüfungsantrag anfechten. Möglich ist dies vier Jahre rückwirkend, derzeit also für Entscheidungen ab Anfang 2015.


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