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Chef oder Stellvertreter: Wer hat Vorrang bei der Urlaubsplanung?

Der Vorgesetzte entscheidet, wenn es Konflikte um Urlaubstage gibt. Doch was, wenn der Vorgesetzte und sein Stellvertreter sich nicht einig werden?

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Auseinandersetzung im Büro zwischen Chef und Mitarbeiterin an einem Schreibtisch. Bild: IMAGO / blickwinkel / imago stock&people

© Nicht definiert

Gütersloh (dpa/tmn). Vorgesetzte wie Teamleiter und ihre Stellvertreter sollten sich bei der Urlaubsplanung abwechseln – so dass immer ein Ansprechpartner da ist. Was aber, wenn beide gleichzeitig frei haben wollen, etwa in den Schulferien? Wer entscheidet?

Vorgesetzte haben keinen Vorrang bei Urlaubswünschen

Im Bundesurlaubsgesetz ist festgelegt, dass die Urlaubswünsche der Angestellten in der Regel zu berücksichtigen sind. „Wenn es Konkurrenz gibt, muss der Arbeitgeber entscheiden“, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gütersloh. „Es gibt da keine Regelung, dass der Vorgesetzte Vorrecht hätte.“

Der Arbeitgeber entscheidet

Stattdessen müsse der Arbeitgeber eine Entscheidung treffen. Zu wessen Gunsten die geht, muss nach billigem Ermessen entschieden werden. „Das heißt, es muss eine halbwegs optimale Lösung gefunden werden“, so Schipp.

Das kann zum Beispiel heißen, dass sich die beiden Führungskräfte mit Urlaub in den Schulferien abwechseln. „Das muss dann eine Ebene höher abgewogen und entschieden werden“, sagt der Arbeitsrechtler. Ob es in der betrieblichen Praxis aber tatsächlich immer gerecht abläuft und nicht Vorgesetzte nach ihren Vorlieben entscheiden, sei fraglich.

Betriebsrat hat ein Mitentscheidungsrecht

Was bei der Entscheidung hinzukommen kann: „In Unternehmen mit Betriebsräten ist der unter Umständen mit im Boot“, sagt Schipp. Der Betriebsrat habe dann mitzuentscheiden, wenn sich die Parteien über die Festlegung nicht verständigen können.

Zur Person Johannes Schipp

Johannes Schipp ist Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.


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