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Chorleiter: Kirchenaustritt rechtfertigt keine Kündigung

Religionszugehörigkeit im Job ist Privatsache – bei kirchlichen Arbeitgebern kann das allerdings anders aussehen. Aber selbst da rechtfertigt ein Kirchenaustritt nicht automatisch eine Kündigung.

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Richterhammer und Paragrafenzeichen

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Frankfurt am Main/Main (dpa/tmn). Tritt ein Chorleiter aus der katholischen Kirche aus, rechtfertigt das keine außerordentliche Kündigung durch den kirchlichen Arbeitgeber. Das zeigt ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az.: 4 SLa 127/24), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist. 

Der Fall: Ein katholischer Chorleiter war aus der Kirche ausgetreten. Daraufhin kündigte ihm seine kirchliche Arbeitgeberin außerordentlich. Die Kündigung war laut Landesarbeitsgericht aber unwirksam. Sie verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil sie unmittelbar an die Religion des Arbeitnehmers anknüpfe. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten, den Kläger allein wegen seines Kirchenaustritts zu kündigen, war nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich.

Chorleiter hat keine zentrale Rolle

Eine fortbestehende Kirchenmitgliedschaft sei keine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung im Sinne des AGG. Der Kläger nehme keine zentrale Rolle im Verkündigungsauftrag der Kirche ein. Seine Tätigkeit als Chorleiter sei nicht hinreichend eng mit dem religiösen Selbstverständnis der Einrichtung verbunden. 

Zudem habe die Stellenausschreibung selbst die Konfessionszugehörigkeit nur als Regelfall gefordert. Dort hieß es laut Urteil: „Sie sind interessiert, verfügen über die entsprechenden Voraussetzungen, gehören in der Regel der katholischen Kirche an und identifizieren sich mit deren Grundsätzen und Zielen?” Diese Formulierung deutet nach Auffassung des Gerichts auf Ausnahmen hin. Die Kündigung sei daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht haltbar.


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