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Darf der Arbeitgeber Fristen für Urlaubsanträge setzen?

Kann der Chef seine Angestellten zwingen, ihren Jahresurlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr einzureichen?

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Zwei Frauen im Büro mit Tablet und Planzeichnung. Bild: IMAGO / Westend61 / zerocreatives

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Berlin (dpa/tmn). Manche Arbeitgeber fordern ihre Mitarbeiter schon jetzt auf, ihre Urlaubspläne bis Jahresende einzureichen. Doch wie sieht es rechtlich aus?

„Mit disziplinarischen Konsequenzen wie einer Abmahnung muss kein Mitarbeiter rechnen, der das nicht tut“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Es sei das Eigeninteresse des Arbeitnehmers, dass er seine Erholungs- und Urlaubszeiten einplane. Arbeitnehmer, die der Aufforderung des Arbeitgebers, den Urlaub bis zum Jahresende zu planen und zu nehmen, nicht nachkommen, müssen damit rechnen, im Zweifel bei der Urlaubsplanung das Nachsehen zu haben.

Der frühe Planer bekommt eher den Urlaub zum Wunschtermin

Das gelte etwa für Urlaubszeiten, zu denen alle frei haben wollen, oder während der Schulferien, erklärt Meyer. Hat der Arbeitgeber die Belegschaft aufgefordert, sich abzustimmen, können die Anträge zum Beispiel nach einem Rankingsystem bearbeitet werden. Wer als letzter und verspätet seinen Antrag einreicht, hat dann womöglich in der Weihnachtszeit Dienst – weil andere Urlaubswünsche bevorzugt berücksichtigt wurden.

Der Betriebsrat ist an der Planung beteiligt

In Unternehmen mit Betriebsräten ist auch dieser an der Urlaubsplanung beteiligt, so der Fachanwalt, der Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein ist. Die Arbeitnehmervertretung kann mit festlegen, bis zu welchem Datum die Urlaubsanträge eingereicht werden sollen und wie bei kollidierender Urlaubsplanung eine Einigung erfolgt.

Urlaub kann unter Umständen sogar verfallen

Wer aber trotz Aufforderung des Arbeitgebers seinen Jahresurlaub nicht verplant, muss damit rechnen, dass dieser zum Jahresende oder zum 31. März des Folgejahres verfällt. Zwar ist das nach den jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr automatisch der Fall. Jedoch kann der Urlaub verfallen, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie ihre offenen Urlaubstage bis zum Jahresende nehmen sollen, und dass anderenfalls nicht genommener Urlaub ersatzlos verfällt.


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