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Dienstreise: Nicht jeder Unfall ist ein Arbeitsunfall

Wer auf einer Dienstreise verunfallt, ist nicht in jedem Fall gesetzlich unfallversichert. Es kommt auf die Aktivität an.

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Darmstadt (dpa/lhe). Ein Skiunfall ist kein Arbeitsunfall: Freizeitaktivitäten werden auf Dienstreisen nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Wie das hessische Landessozialgericht entschied (Az. L 9 U 188/18), reicht es nicht aus, wenn Aktivitäten einfach nur während einer Dienstreise stattfinden. Die konkrete Tätigkeit müsse, ebenso wie am Arbeitsplatz, „mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen und diesem dienen“.

Geklagt hatte ein im Darmstadt lebender 50 Jahre alter Geschäftsführer. Er hatte sich auf einer Reise mit Firmenkunden in den USA beim Skifahren den Oberschenkel gebrochen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der 50-Jährige berief sich jedoch laut Gericht unter anderem darauf, dass ihn sein Arbeitgeber beauftragt hatte, die geschäftlichen Kontakte zu den mitreisenden Geschäftspartnern zu pflegen.

Das Landessozialgericht urteilte aber, dass Skifahren offenkundig nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Mannes gehöre. Auch habe es keine Weisung des Arbeitgebers gegeben, an der Abfahrt teilzunehmen.






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