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Diskriminierung: Entschädigung nur bei ernst gemeinter Bewerbung

Ein älterer Bewerber verlangt zur Stelle noch eine Wohnung und klagt, als er eine Absage bekommt. Das Gericht befindet: Es ging nur um die Entschädigung.

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Bronzestatue Justizia auf einem Schreibtisch. Bild: IMAGO / Science Photo Library

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Bonn (dpa/tmn). Arbeitgeber, die Job-Bewerber diskriminieren, riskieren Entschädigungszahlungen. Das gilt jedoch nicht, wenn es Bewerbern nicht um die Stelle, sondern in Wirklichkeit nur um die Entschädigung geht. Davon sei etwa auszugehen, wenn der Bewerber ein Appartement in nächster Betriebsnähe verlange. Auf diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn (Aktenzeichen: 5 Ca 1201/19) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. In diesem Fall ist die Bewerbung rechtsmissbräuchlich.

Klage gegen die Absage wegen Altersdiskriminierung

Der über 70-jährige Rentner bewarb sich auf eine Stelle als Ausbilder im Bereich „Küche/Hauswirtschaft/Nähen“. Er wies darauf hin, dass er nicht im Bereich Nähen ausbilden könne und bat zudem um eine Wohnung in nächster Betriebsnähe. Nachdem der Arbeitgeber ihn für die Stelle ablehnte, klagte der Mann auf Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro. Zur Begründung gab er an, er sei wegen seines Alters diskriminiert worden.

Urteil: Bewerbung war nicht ernst gemeint

Das Arbeitsgericht Bonn vertrat die Auffassung, dass es dem Mann nicht um die Stelle, sondern nur darum gegangen sei, eine Entschädigung verlangen zu können. Im Bewerbungsschreiben habe er keine Gründe dafür genannt, ihn einzustellen und auch zu seiner Qualifikation oder Motivation habe er nichts geschrieben. Mit seiner Forderung nach einem Appartement in nächster Betriebsnähe habe er außerdem eine Absage heraufbeschwören wollen, so das Arbeitsgericht.


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