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Erbe darf nicht an Besuchspflicht gebunden sein

Gerichtsurteil: Ein regelmäßiger Besuche der Enkelkinder als Voraussetzung für das Erben ist sittenwidrig.

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Ordner mit Aufschrift Erbschaft, Bargeld, Taschenrechner und Blatt Papier mit Kugelschreiber. Bild: IMAGO / agefotostock / kunertus

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Frankfurt/Main (dpa). Familienangehörige dürfen nicht mit der Aussicht auf ein Erbe zu Besuchen verpflichtet werden. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt ist es sittenwidrig, Erben „unzumutbar unter Druck“ zu setzen, sagte eine Gerichtssprecherin am Dienstag.

Das OLG entschied über einem Fall, in dem zwei Enkel Beschwerde dagegen eingelegt hatten, nach dem Tod des Großvaters nicht als Erben eingesetzt zu werden. (Aktenzeichen: 20 W 98/18).

Der Fall

Der Großvater hatte in einem handschriftlichen Testament seine Ehefrau und einen Sohn aus erster Ehe als Erben von je 25 Prozent seines Erbes eingesetzt. Die übrigen 50 Prozent der fünfstelligen Summe sollten an die beiden Enkel gehen, deren Vater ein anderer Sohn des Mannes war und der danach leer ausgehen würde.

Voraussetzung war allerdings ein regelmäßiger Besuch der in einer anderen Stadt lebenden und minderjährigen Enkel beim Großvater. Diese Regelung im Testament war den Familienmitgliedern bekannt.

So urteilte das Gericht

Da die Enkel die jährliche Besuchszahl nicht erfüllten, hatten die Ehefrau und der andere Sohn nach dem Tod des Mannes einen Erbschein beantragt, der ihnen jeweils die Hälfte des Erbes zugestand.

Während das Nachlassgericht dem zustimmte, legten die Enkel eine Beschwerde ein, über die das OLG nun entschied. Danach ist es zwar möglich, frei über die Erbfolge zu entscheiden. Auch der Wunsch, die Enkel regelmäßig zu sehen, sei nachvollziehbar. Die eingeforderten regelmäßigen Besuche der Enkelkinder als Voraussetzung für das Erben sei dagegen sittenwidrig, urteilte das Gericht.


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